Maas und Kollegen, Anwalt, München, Arbeitsrecht, Corona, Arbeitsschutzverordnung, Homeoffice

Anspruch auf Homeoffice durch Corona-Arbeitsschutz-Verordnung.

Zur Reduzierung des Infektionsrisikos am Arbeitsplatz hat das Bundesarbeitsministerium im Januar eine neue Arbeitsschutzverordnung erlassen, die Arbeitgeber verpflichtet, ihren Beschäftigten Homeoffice anzubieten, wo dies möglich ist. Nur dort, wo zwingende betriebliche Gründe entgegenstehen, kann der Arbeitgeber die Arbeit vom häuslichen Arbeitsplatz aus verweigern.