Achtung bei Aufhebungsvertrag ohne Abfindungsabrede.

Maas und Kollegen, Anwalt, München, Arbeitsrecht, Aufhebungsvertrag

Im Rahmen eines BAG –Urteils vom 07.02.2019, Az: 6 AZR 75/18 entschied das BAG, dass sich eine Reinigungskraft zwar nicht mittel Widerrufs von einem abgeschlossenen Aufhebungsvertrag lösen könne, die Vereinbarung jedoch wegen des Verstoßes gegen das Gebot fairen Verhandelns unwirksam sein könnte. Dies gilt insbesondere, wenn der Aufhebungsvertrag ohne Abfindungsabrede zur sofortigen Unterzeichnung vorgelegt wird.

Das BAG leitet dabei das Gebot fairen Verhandelns bei Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung als Nebenpflicht aus § 311 II Nr. 1 i.V.m. § 241 II BGB ab. Das Gebot folge aus der dem Arbeitsverhältnis entspringenden Pflicht zur Rücksichtnahme, welches auch auf Verhandlungen zur Beendigung ausstrahle. Ein Pflichtverstoß komme in Betracht, wenn die Entscheidungsfreiheit des Vertragspartners in zu missbilligender Weise beeinflusst werde. Davon sei auszugehen, sobald eine psychische Drucksituation geschaffen oder ausgenutzt werde, welche eine freie und überlegte Entscheidung des Vertragspartners deutlich erschwere oder ausschließe. Bei näherer Betrachtung lässt sich das Gebot fairen Verhandelns im Rahmen von Aufhebungsverträgen im Grundsatz auf das Leitbild eines nicht wesentlich gestörten Verhandlungsgleichgewichts herunterbrechen. Dementsprechend geht es insbesondere um eine Missbrauchskontrolle.

Als Ort des Vertragsschlusses eignet sich dabei eher die Betriebsstätte selbst, da der Arbeitnehmer gerade dort mit der Konfrontation mit arbeitsbezogenen Belangen und ggf. auch mit einer Beendigung seines Arbeitsverhältnisses rechnen muss. Hinzu kommt, dass der Arbeitnehmer mit seiner Anwesenheit im Betrieb grundsätzlich seine Arbeitsfähigkeit erklärt hat und somit ein vollkommen neutraler Ort nicht nötig ist. Was anderes gilt, wenn der Arbeitgeber einen Mitarbeiter in dessen Privatwohnung aufsucht. Dies gilt grundsätzlich selbst dann, wenn der Arbeitnehmer im Homeoffice tätig ist. Auch der Zeitpunkt des Vertragsschlusses ist wichtig. Empfehlenswert erscheinen dabei die üblichen Arbeitszeiten des Arbeitnehmers und nicht besondere Termine in der Früh oder am späteren Abend.

Wichtig ist erneut, dass dem Arbeitnehmer eine Bedenkzeit ermöglicht wird, damit dieser Rat einholen kann. Dementsprechend scheint es ratsam im Fall von Aufhebungsverträgen umfassend mit einer Bedenkzeit zu arbeiten.

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