- Forstenrieder Allee 72, 81476 München
- info@maas-kollegen.de
- 089 – 895 90 700
Ihr Anwalt für Bau,- Architekten- Handwerksrecht
Wir sind Ihr Münchener Anwalt für Bau-, Architekten- und Handwerksrecht.
Unsere Anwälte verfügen über langjährige Erfahrung in der Betreuung von Unternehmern, Selbstständigen und Privatpersonen. Wir sind Rechtsbeistand für Bauherren, Auftraggeber, Handwerker und Baufirmen.
WORAUF MUSS ICH BEIM BAUVERTRAG ACHTEN?
Egal, ob Sie sich als Bauherr bzw. Auftraggeber oder als Handwerker und Auftragnehmer an uns wenden:
Gerade im Baurecht und bei Verträgen mit Handwerkern werden immer wieder Verträge mit zum Teil erheblichem Wert abgeschlossen, ohne dass es hierzu schriftliche Vereinbarungen gibt. Auch wenn es auf der Baustelle oft noch üblich ist, Verträge per Handschlag zu schließen, kommt es immer wieder zu erheblichen Schwierigkeiten für beide Vertragspartner, wenn die Vertragsinhalte nicht schriftlich niedergelegt wurden.
Kommen Sie deshalb zu Maas & Kollegen, wir beraten Sie hier gerne!
WELCHE RECHTE HABE ICH ALS VERBRAUCHER?
Egal, ob Sie einen Bauvertrag abschließen, einen Handwerkerauftrag erteilen oder einen Architekten mit der Planung betrauen:
Bei Verträgen mit Verbrauchern sind die speziellen Regeln zum Verbraucherschutz zu beachten.
Nur, wenn die Verträge auch in den Räumlichkeiten des Unternehmers abgeschlossen werden, steht dem Verbraucher kein Widerrufsrecht zu. In allen anderen Fällen, also wenn der Vertrag zum Beispiel schriftlich per Post oder per E-Mail versendet wird, oder wenn die Verträge außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers abgeschlossen werden, hat der Verbraucher ein Widerrufsrecht.
Als Unternehmer haben Sie dann den Verbraucher auf sein Widerrufsrecht bei Vertragsschluss hinzuweisen. Hier bedarf es einer genauen Formulierung und der strikten Verwendung der gesetzlich vorgegebenen Widerrufsbelehrung. Ein sinngemäßes Abschreiben genügt nicht. Der Wortlaut der Belehrung muss wortwörtlich so übernommen werden, wie es der Gesetzgeber vorgesehen hat.
Kommen Sie zu Maas & Kollegen, wir beraten Sie gerne bei der richtigen Formulierung Ihrer Widerrufsbelehrung.
WAS IST EIN BAUVERTRAG?
Seit 01.01.2018 hat der Gesetzgeber eine überfällige Reformierung des Werkvertragsrechts durchgeführt und sowohl den Begriff „Bauvertrag“ als auch den „Architektenvertrag“ im BGB aufgenommen.
Nach Ansicht des Gesetzgebers und der Rechtsprechung sollen dabei also nur die zeitlich und wertmäßig umfangreichen Arbeiten als Bauvertrag gelten. Kleinere Reparaturarbeiten oder einfache Erneuerungen und Instandhaltungen sollen dabei lediglich den normalen Werkvertragsregeln unterliegen.
Wir beraten Sie gerne zu dieser Frage.
BGB ODER VOB. WELCHE VORSCHRIFTEN GELTEN?
Diese Frage wird uns häufig gestellt.
Exkurs: Was ist die VOB?
Die Abkürzung steht für »Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen«, die in drei Teilen aufgegliedert ist (Teil A, B und C). Maßgeblich für private Bauverträge ist Teil B, der eine Art „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ für private Bauverträge darstellt. Die Regelungen stammen nicht vom Gesetzgeber sondern vom „Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA)“, einem Ausschuss, in dem Interessensgruppen von öffentlichen Auftraggebern der privaten Bauwirtschaft vertreten sind.
Ob die VOB/B für Ihren Vertrag gilt, hängt allein davon ab, ob Sie die Regelungen der VOB/B in den Vertrag einbezogen haben. Wenn Sie wollen, dass die VOB/B in Ihrem Fall gilt, müssen Sie dies mit Ihrem Vertragspartner vereinbaren.
Im privaten Bausektor gelten die Vorschriften der VOB/B nicht automatisch.
Ob es Sinn macht, die VOB/B in Ihr Vertragsverhältnis einzubeziehen, können wir gerne im Rahmen einer persönlichen Beratung klären.
ICH BIN HANDWERKER. WIE KANN ICH MICH ABSICHERN?
Für Sie als Handwerker besteht immer das Problem, dass laut Gesetz Ihr gesamter Werklohn erst nach Fertigstellung der Leistung und Abnahme fällig wird. Sie müssen also grundsätzlich in Vorleistung gehen, bevor Sie Ihre gesamte Vergütung erhalten.
Wie kann ich mich als Handwerker am besten schützen?
Zunächst sollten Sie umfangreich von Ihrem Recht auf Abschlagszahlungen Gebrauch machen. Gemäß § 632a BGB haben Sie als Unternehmer das Recht, Abschlagszahlungen für Ihre erbrachten Leistungen in Rechnung zu stellen. Sie können also Ihre erbrachten Teilleistungen bereits abrechnen, bevor die Abnahme erfolgt ist.
Machen Sie also reichlich von Ihrem Abschlagsrecht Gebrauch.
Noch besser: Vereinbaren Sie einen konkreten Zahlungsplan bereits bei Vertragsschluss.
Die schärfste Waffe für Sie als Unternehmer sieht darüber hinaus § 650f BGB vor. Demnach können Sie als Unternehmer von Ihrem Auftraggeber eine Sicherheit in Höhe der noch nicht gezahlten Vergütung einschließlich der Zusatzaufträge verlangen zzgl. einem Aufschlag von zehn Prozent für dazugehörige Nebenforderungen.
Leistet Ihr Auftraggeber nicht innerhalb einer gesetzten Frist die Sicherheit, können Sie entweder die Leistung verweigern oder den Vertrag kündigen. Im Fall einer Kündigung können Sie gegenüber Ihrem Auftraggeber die vereinbarte Vergütung verlangen, müssen sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, das Sie in Folge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen ersparen oder durch anderweitige Verwendung Ihrer Arbeitskraft erwerben. Als Unternehmer können Sie das Recht der Bauhandwerkersicherung auch parallel zu Ihrem Zahlungsanspruch geltend machen.
Haben Sie dazu Fragen? Vereinbaren Sie Ihren Termin bei Maas und Kollegen.
WAS IST WICHTIG BEIM ARCHITEKTEN-VERTRAG?
Für Sie als Architekt ändert sich 2021 Grundlegendes:
Die HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) ist erstmals nicht mehr eine feste Gebührenordnung sondern lediglich eine »Preisempfehlung«.
Nachdem die Regelung zur verbindlichen Mindest- und Höchstsätze der HOAI gegen EU-Recht verstoßen hat, hat der Gesetzgeber reagiert und die HOAI angepasst.
Welche tatsächlichen Konsequenzen dies noch haben wird, wird sich im Laufe der Zeit herausstellen. Wir verfolgen gerne die Entwicklung für Sie und beraten Sie in diesen Fragen umfassend und kompetent.
WIE SICHERE ICH GEWÄHRLEISTUNGS-ANSPRÜCHE?
Ein Bauwerk ohne Mängel gibt es nicht. Dafür sieht das Gesetz auch für Sie als Unternehmer immer die Möglichkeit vor, etwaige Fehler auszubessern. Nutzen Sie hiervon reichlich und reagieren Sie sofort, wenn Ihr Kunde Mängel rügt!
Für Sie als Bauherr gilt:
Prüfen Sie die Leistungen Ihres beauftragten Handwerkers, bevor Sie die Leistung abnehmen.
Gerne beraten wir Sie bei etwaigen Baumängeln und Reklamationen, wie Sie Ihre jeweiligen Rechte wirtschaftlich sinnvoll und zielführend geltend machen können.
Bei großen Bauvorhaben lohnt es sich immer, die Leistung durch einen Fachmann überprüfen zu lassen. Nutzen Sie die Möglichkeit, vor, zumindest jedoch spätestens bei der Abnahme einen Gutachter hinzuziehen, um Fehler und Mängel am Bauwerk durch einen fachkundigen Dritten feststellen zu lassen und zu dokumentieren.
Auch wenn Sie als Unternehmer eine Abnahme durchführen ist es immer ratsam, einen Sachverständigen hinzuziehen, zumindest dann, wenn Ihr Auftraggeber bereits Mängel reklamiert hat.
Hier lohnt sich es häufig für beide Vertragspartner, sich einen Gutachter zu leisten. Gerne helfen wir Ihnen bei der Suche nach einem geeigneten Fachmann.
Jahrzehntelange Erfahrung
Mit unserer umfangreichen juristischen Erfahrung stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Maas & Kollegen bietet Ihnen bestmögliche juristische Unterstützung.
Maas & Kollegen. Intelligenter Rechtsbeistand für Unternehmer.
Hier finden Sie uns
- Forstenrieder Allee 72, 81476 München
- +49 089 – 895 90 700
- info@maas-kollegen.de