Ihr Anwalt für Erbrecht und Testament.

Wir sind Ihre Münchener Anwaltskanzlei für Erbrecht und Testamentsgestaltung.

Wir sind sehr erfahren in der Beratung und Betreuung von Unternehmern, Selbstständigen und Privatpersonen zur Gestaltung und Absicherung Ihres Erbes

  • Beratung zur Gestaltung Ihres Erbes
  • Erstellung von Testamenten
  • Gestaltung von Konzepten zur vorweggenommenen Erbfolge
  • Betreuung, Begleitung und Hilfestellung für Erben
  • Beratung und Vertretung bei Streitigkeiten im Erbfall
Maas und Kollegen, München, Anwalt für Erbrecht, Testament

IHR ANWALT FÜR ERBRECHT. FÜR UNTERNEHMER, SELBSTSTÄNDIGE UND PRIVATPERSONEN.

Mit uns werden Sie Ihr Erbe sichern und optimal gestalten. Wir sind Ihr Anwalt für die Erstellung und Vorbereitung von Testamenten und Konzepten zur vorweggenommenen Erbfolge. Im Streitfall sind wir der starke Partner an Ihrer Seite.

DAS RICHTIGE TESTAMENT.

WIE BESTIMME ICH MEINE ERBEN?

Grundsätzlich bleibt kein Erbfall im Rahmen des gesetzlichen Erbrechts ungeregelt, auch wenn kein Testament vorliegt. Nehmen Sie Ihr Schicksal selbst in die Hand. Gestalten Sie Ihr Testament frühzeitig.

Damit bestimmen Sie, in welcher Form und an wen Ihr Vermögen optimal vererbt wird. Sie können Vermächtnisse anordnen oder Personen vom Erbe ausschließen.

Bei neuen Familienkonstellationen (Bsp. Patchwork-Familie) oder Familienstreitigkeiten ist eine individuelle Regelung des Nachlasses für Sie besonders wichtig. Die richtige Gestaltung des Testaments kann für Sie eine große Ersparnis bei der Erbschaftssteuer bedeuten.

Wie erstelle ich ein Testament?

Maas und Kollegen, München, Anwalt für Erbrecht, Testament

Liegt kein Testament vor, oder ist ein vorhandenes Testament ungültig, tritt bei Ihnen die gesetzliche Erbfolge ein. Dies bedeutet für Sie, dass zunächst die Erben erster Ordnung (Ehegatte, Kinder, Enkel, Urenkel) erben. Sind Erben erster Ordnung nicht vorhanden, erben Eltern und Geschwister als Erben zweiter Ordnung. Im Fall, dass auch keine Erben zweiter Ordnung vorhanden sind, erben Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen als Erben dritter Ordnung.

Haben Sie hierzu Fragen? Vereinbaren Sie Ihren Termin bei Maas & Kollegen.

EIGENHÄNDIGES TESTAMENT

Das eigenhändige Testament ist die einfachste und günstigste Form der Niederlegung Ihres letzten Willens.

Eine Bezeichnung des Schriftstücks als »Testament« oder »letzter Wille« ist nicht zwingend erforderlich, jedoch zur Verständlichkeit für die Erben unbedingt zu empfehlen. Zudem muss auch auf inhaltliche Formulierungen geachtet werden. Wir beraten Sie hier umfassend.

Haben Sie hierzu Fragen? Vereinbaren Sie Ihren Termin bei Maas & Kollegen.

EHEGATTEN-TESTAMENT

Wenn Sie ein Ehegattentestament erstellen, bestimmen Sie mit Ihrem Ehepartner ihren jeweiligen letzten Willen in einem gemeinsamen Testament und treffen Verfügungen mit einer wechselseitigen Bindungswirkung. Das Testament muss dabei nur von einem Ehepartner handschriftlich geschrieben aber von beiden Ehepartnern persönlich unterzeichnet und als »eigener letzter Wille« handschriftlich bestätigt werden. In den meisten Fällen sieht ein gemeinschaftliches Testament vor, dass Sie und Ihr Ehepartner sich zunächst gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Ihre Kinder erben erst im Fall des Ablebens beider Ehepartner. Da Ihre Kinder nach jedem Versterben eines Elternteils einen Pflichtteilsanspruch haben, kommt es hier oft zu Konflikten. Diese Art Testament führt meistens zu erheblichen steuerlichen Nachteilen. Wir beraten Sie hier gerne!

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Haben Sie hierzu Fragen? Vereinbaren Sie Ihren Termin bei Maas & Kollegen.

Maas und Kollegen.
Sicherheit bei Testament und Erbvertrag.

Vererben will gelernt sein. Maas & Kollegen bietet Ihnen eine bestmögliche Beratung und Begleitung bei der Gestaltung von Testament und Regelungen zur vorweggenommenen Erbfolge. Wir helfen Ihnen Konflikte im Erbrecht zu lösen.

NOTARIELLES TESTAMENT

Das notarielle Testament sollten Sie in Betracht ziehen, wenn Sie keine kurzfristigen Änderungen des Testaments wünschen bzw. nähere Verwandte enterbt werden sollen oder sonstige familieninterne Konflikte bestehen. Die Änderung eines notariellen Testaments ist nur durch den Notar möglich.

Haben Sie hierzu Fragen? Vereinbaren Sie Ihren Termin bei Maas & Kollegen.

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VORWEGGENOMMENE ERBFOLGE

Eine wichtige Gestaltungsmöglichkeit, um Ihr Erbe optimal zu verteilen, ist die vorweggenommene Erbfolge.

Unter vorweggenommener Erbfolge ist die frühzeitige Verteilung Ihres Erbes bereits zu Lebzeiten zu verstehen.

Wenn Sie über ein größeres und breiter gestreutes Vermögen verfügen, kann es aus steuerlichen und persönlichen Gründen für Sie Sinn machen, zumindest einen Teil Ihres Vermögens bereits zu Lebzeiten an Ihre Kinder bzw. an Ihre Ehefrau oder sonstige von Ihnen begünstigte Personen zu vererben.

Haben Sie mehrere Kinder und möchten Sie spätere Streitigkeiten unter Ihren Kindern vermeiden, ist es oft sinnvoll und hilfreich die Kinder in den Gestaltungsprozess Ihres Erbes mit einzubeziehen und zusammen mit diesen eine sinnvolle Verteilung Ihres Erbes zu beschließen.

Als Inhaber eines Unternehmens müssen Sie darauf achten, Ihre privaten Vermögensverfügungen und erbrechtlichen Planungen mit der Unternehmensnachfolge in Einklang zu bringen.

Auch bei Vorhandensein von mehreren Immobilien ist es oft sinnvoll, einzelne Immobilien auf Ihre Kinder oder an Ihre Ehefrau ggf. auch unter Nießbrauchsvorbehalt zu übertragen. Unter Nießbrauch ist das Recht auf Nutzung und Verfügung sowie auf Fruchtziehung zu verstehen. Dies bedeutet, dass das Eigentum an einer Immobilie zwar bereits übertragen wird, Sie als Schenkender jedoch weiterhin die Möglichkeit haben, die Immobilie kostenfrei zu nutzen, zu vermieten oder sonst hierüber zu bestimmen.

Bitte achten Sie darauf, dass bei lebzeitiger Übertragung von Immobilien die Aufnahme von Rückfallsklauseln und Pflichtteilsanrechnungsklauseln sinnvoll sein kann.

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Die vorweggenommene Erbfolge ist auch ein sehr gutes Instrument, um die Erbschaftsteuer zu reduzieren, da steuerliche Freibeträge von € 500.000,00 für Ehegatten und € 400.000,00 für Kinder ggf. mehrfach, das heißt alle zehn Jahre genutzt werden können.

Die konkreten Freibeträge richten sich dabei nach § 16 Erbschaftssteuergesetz.

Was ist eine Rückfallsklausel?
Unter Rückfallsklausel ist eine vertragliche Klausel zu verstehen, bei der unter bestimmten Voraussetzungen der übertragene Gegenstand (z. B. Immobilie) wieder an Sie zurückfällt.

Was ist unter einer Pflichtteilsanrechnungsklausel zu verstehen?

Unter einer Pflichtteilsanrechnungsklausel ist eine vertragliche Verfügung zu verstehen, wonach sich der Beschenkte die Schenkung auf seinen künftigen Pflichtteil im Erbfall anrechnen lassen muss.

Haben Sie hierzu Fragen? Vereinbaren Sie Ihren Termin bei Maas & Kollegen.

WAS IST EIN ERBVERTRAG?

Neben dem Testament können Sie mit einem Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge abweichen und individuelle Verfügungen über das eigene oder gemeinschaftliche Vermögen treffen. Ein Erbvertrag muss notariell beurkundet werden und ist weitreichender als ein Testament, da hier die Erbschaft an bestimmte Bedingungen geknüpft werden kann.

Der Abschluss eines Erbvertrags setzt mindestens zwei Personen voraus und kann nur persönlich von Ihnen geschlossen werden. Ein Erbvertrag kann im Gegensatz zum Testament nicht mehr einseitig beseitigt werden, sondern bedarf der Zustimmung Ihres Vertragspartners.

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Wir beraten und unterstützen Sie bei der Entwicklung eines Erbvertrages. Vereinbaren Sie Ihren Termin bei Maas und Kollegen.

WAS IST EIN VERMÄCHTNIS?

Bei einem Vermächtnis handelt es sich um eine schriftliche Verfügung im Rahmen eines Testaments oder Erbvertrags. Sie können im Rahmen Ihres letzten Willens einerseits Erben einsetzen, andererseits aber auch einzelne Vermächtnisnehmer benennen.

Im Rahmen des Erbrechts bedeutet ein Vermächtnis die Zuwendung eines bestimmten Nachlassgegenstandes an den Vermächtnisnehmer, ohne dass diesem dadurch ein Erbanspruch zusteht.

Vereinbaren Sie Ihren Termin bei Maas und Kollegen.

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Wann ist ein Vermächtnis sinnvoll?
Ein Vermächtnis ist zu empfehlen, wenn Sie einzelne Vermögenswerte bzw. Gegenstände, die nicht Ihr wesentliches Vermögen ausmachen, nach Ihrem Ableben auf eine bestimmte Person übertragen möchten. Hier wird ein Teil des Erbes durch Sie aus dem Nachlass genommen, den der Empfänger des Vermächtnisses bekommt, ohne direkt als Erbe eingesetzt zu sein.

WAS IST EINE AUFLAGE?

Die Auflage stellt eine weitere Gestaltungsmöglichkeit Ihres letzten Willens dar. Durch eine Auflage können Sie gemäß § 1940 BGB einen Erben oder Vermächtnisnehmer zu einer bestimmten Leistung verpflichten. Es kann sich hierbei um ein Tun oder Unterlassen jeglicher Art handeln, darf aber keinen vermögensrechtlichen Inhalt haben.

Eine Auflage hat verpflichtenden Charakter. Im Rahmen einer Auflage können Sie einen Erben oder Vermächtnisnehmer zum Beispiel verpflichten, sich um die Organisation der Beerdigung oder um die Grabpflege zu kümmern.

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Ich habe geerbt. Was muss ich jetzt tun?

Ist ein Erbfall eingetreten, sollten Sie zuerst prüfen, ob Sie das Erbe antreten möchten oder nicht. Wird das Erbe angetreten, erhalten Sie als Erbe das gesamte Vermögen. Sie haften aber auch für alle Verbindlichkeiten (Schulden).

Sollte Ihr Erbe mit Verbindlichkeiten belastet sein, ist es unter Umständen für Sie ratsam, das Erbe auszuschlagen bevor Sie selbst in die Schuldenfalle geraten.

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Haben Sie hierzu Fragen. Wir beraten Sie gerne. Vereinbaren Sie Ihren Termin bei Maas und Kollegen.

WIE KANN ICH DAS ERBE ABLEHNEN?

Ihr Erbe ausschlagen:
Innerhalb der Ausschlagungsfrist von sechs Wochen können Sie Ihr Erbe ausschlagen. Die Ausschlagung eines Erbteils ist dann sinnvoll, wenn mit dem geerbten Vermögen nicht alle Verbindlichkeiten vollständig getilgt werden können. Sollten Sie also nur Schulden erben, ist es dringend erforderlich, das Erbe auszuschlagen. Kompliziert wird es, wenn Sie zum Beispiel Firmenanteile oder mit Krediten belastete Immobilien erben.

Wir prüfen für Sie, ob die Ausschlagung des Erbes im Einzelfall Sinn macht.

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BRAUCHE ICH EINEN ERBSCHEIN?

Sind Sie im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge Erbe geworden, ist die Beantragung eines Erbscheins zwingend erforderlich.

Auch wenn Sie aufgrund eines handschriftlichen Testaments oder gemeinsamen Ehegattentestaments erben, ist die Beantragung eines Erbscheins zum Beispiel zwingend erforderlich, wenn Immobilien vererbt werden.

Die Beantragung eines Erbscheins ist jedoch nicht notwendig, wenn ein notarielles Testament oder Erbvertrag vorliegt.

Haben Sie dazu Fragen? Vereinbaren Sie Ihren Termin bei Maas und Kollegen.

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DIE ERBENGEMEINSCHAFT

Erbengemeinschaft – was bedeutet das?
Sie werden Teil einer Erbengemeinschaft, wenn Sie zusammen mit anderen Personen gemeinsam erben. Die Verwaltung des Nachlasses muss gemeinsam erfolgen. Die einzelnen Erben werden hier als Miterben bezeichnet. Im Rahmen einer solchen »Zwangsgemeinschaft« kommt es nicht selten zu Streitigkeiten, da die Parteien häufig unterschiedliche Interessen vertreten.

Wie verhalte ich mich in einer Erbengemeinschaft?
Was sind meine Pflichten?
Im Rahmen einer Erbengemeinschaft können Sie nur zusammen mit den Miterben entscheiden. Zudem haben Sie als Miterbe nicht nur Rechte sondern auch Pflichten gegenüber den anderen Miterben. So bestehen beispielsweise unter bestimmten Voraussetzungen Auskunftsansprüche der Miterben untereinander sowie ein Recht auf Auszahlung des Reinertrags aus dem Nachlass. Auch die Zahlung der Erbschaftssteuer spielt hier eine große Rolle.

Wir stehen Ihnen hier gerne beratend zur Seite und erarbeiten für Sie die optimale Strategie zu einer schnellen und erfolgreichen Erbauseinandersetzung.

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Wie beende ich eine Erbengemeinschaft?
Eine Erbengemeinschaft kann auf zwei Arten beendet werden. Sie ist beendet, sobald der Nachlass vollständig auseinandergesetzt wurde oder einer der Miterben den gesamten Nachlass von seinen Miterben erworben hat. Hierzu ist eine schriftliche Vereinbarung meist unerlässlich.

Haben Sie dazu Fragen? Vereinbaren Sie Ihren Termin bei Maas und Kollegen.

ICH WURDE ENTERBT. WAS TUN?

Gehe ich leer aus?
Jeder kann seine gesetzlichen Erben durch ein Testament oder einen Erbvertrag ohne Angabe von Gründen enterben.
Werden Sie enterbt, besteht dringender Handlungsbedarf. Als naher Verwandter kann Ihnen ein Pflichtteilsanspruch zustehen. Diesen erhalten Sie nur, wenn Sie ihn einfordern.

Sind Sie Pflichtteilsberechtigter? Wir beraten Sie gerne.

Achten Sie darauf, dass Sie den Pflichtteil rechtzeitig geltend machen und gegebenenfalls gerichtliche Schritte eingeleitet werden, um den Anspruch nicht zu verlieren. Um die genaue Höhe des Pflichtteils beziffern zu können haben Sie als Pflichtteilsberechtigter Anspruch auf Auskunftserteilung über die Höhe des Nachlasses, auf ein Verzeichnis der Nachlassgegenstände sowie auf einen Nachweis (Gutachten) über den Wert des Nachlasses.

Steht mir ein Pflichtteil zu?
Wenn Sie als Angehöriger des Erblassers enterbt wurden, müssen Sie nicht leer ausgehen. Der Anspruch auf den Pflichtteil steht Ihnen aber nur als nächster Familienangehöriger des Verstorbenen zu. Zu den Pflichtteils-Berechtigten gehören damit zunächst die direkten Abkömmlinge, also Kinder (ehelich, unehelich, adoptiert), Enkel, Urenkel, sowie der Ehepartner und die Eltern des Verstorbenen.

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Kann ich ein Testament anfechten?
Ist der Erblasser nicht mehr in der Lage, einen frei bestimmten letzten Willen zu erklären, kann ein Testament angefochten werden. Ob dieser Grund oder andere Anfechtungsgründe vorliegen bzw. ob Erfolgsaussichten für eine Anfechtung bestehen, prüfen wir für Sie gerne und setzen Ihre Ansprüche gegebenenfalls auch gerichtlich durch. Ist eine Anfechtung aussichtslos, stehen wir Ihnen sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich bei der Durchsetzung Ihrer sonstigen Ansprüche zur Seite.

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VORSORGEVOLLMACHTEN, GENERALVOLLMACHTEN, PATIENTENVERFÜGUNGEN

Wozu brauche ich eine Vorsorgevollmacht?
Die Folgen eines Unfalls oder medizinischen Notfalls sind nicht absehbar. Eine Vorsorgevollmacht ist daher auch für junge Menschen ein sinnvolles Instrument, um sich für den Fall der Geschäftsunfähigkeit abzusichern.

Im Rahmen einer Vorsorgevollmacht berechtigen Sie eine oder mehrere Personen, die eigenen Interessen ganz- oder teilweise wahrzunehmen, sollten Sie dazu geistig nicht mehr in der Lage sein. Es ist sehr wichtig, die bevollmächtigte Person mit Bedacht auszuwählen und einen Zeitpunkt festzulegen, ab dem die bevollmächtigte Person die Vorsorgevollmacht einsetzen darf.

Wir beraten Sie hier gerne, auch im Hinblick auf den Widerruf oder möglichen Missbrauch einer solchen Vollmacht.

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Wozu brauche ich eine Generalvollmacht?
Bei der Generalvollmacht handelt es sich um die umfassendste Vollmacht, mit der der Bevollmächtigte Sie direkt nach Übergabe in allen rechtlichen und persönlichen Bereichen vertreten kann. Die Befugnisse des Bevollmächtigten können aber im Verhältnis zum Bevollmächtigten individuell durch Sie eingeschränkt werden. Ausgeschlossen von der Generalvollmacht sind immer höchstpersönliche Rechtsgeschäfte wie bspw. das Wahlrecht, die Eheschließung oder die Erstellung eines Testaments.

Auch die Wirksamkeit der Vollmacht kann zeitlich begrenzt werden. Liegt keine zeitliche Begrenzung vor, gilt sie auch über den Tod hinaus und kann nur durch die rechtmäßigen Erben widerrufen werden.

Sinnvoll ist eine Generalvollmacht im Alltag. Sollten Sie bspw. aufgrund körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen (Gehbehinderung, Demenz, Schlaganfall) nicht in der Lage sein, bestimmte Dinge (Überweisungen, Verhandlungen mit öffentlichen Stellen usw.) selbst zu erledigen, können Sie einen Bevollmächtigten dazu berechtigen, diese Dinge für Sie zu übernehmen.

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Dieser Themenbereich ist sehr komplex. Haben Sie hierzu Fragen? Vereinbaren Sie Ihren Termin bei Maas und Kollegen.

Wozu brauche ich eine Patientenverfügung?
Werden meine Wünsche auch zu Lebzeiten noch beachtet?
Mit einer Patientenverfügung regeln Sie selbst, welche Behandlungen und Maßnahmen im Krankheitsfall erfolgen dürfen, wenn Sie sich selbst dazu nicht mehr äußern können. Es ist daher wichtig, Ihre eigenen Wünsche und Wertvorstellungen zu Behandlungsmaßnahmen schriftlich in einer Patientenverfügung festzulegen und eine Person zu benennen, die diese Wünsche dann für Sie umsetzt. So stellen Sie sicher, dass alles, was mit Ihnen geschieht, Ihren Weisungen entspricht, auch wenn Sie selbst nicht mehr in der Lage sind, Ihren Willen zu äußern.

Muss ich deshalb zum Notar?
Bei Patientenverfügungen genügt es, wenn die Dokumente schriftlich vorliegen und handschriftlich unterzeichnet wurden.

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WAS MACHT EIN TESTAMENTSVOLLSTRECKER?

Der Testamentsvollstrecker ist der verlängerte Arm des Verstorbenen. Seine zentrale Aufgabe ist es, die Umsetzung des letzten Willens des Erblassers sicherzustellen. Hierzu gehört nicht nur die Aufteilung des Nachlasses unter den Erben, sondern insbesondere Auseinandersetzungen zwischen den Erbberechtigten zu vermeiden und eine unverzügliche und gerechte Abwicklung des Nachlasses zu gewährleisten

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BRAUCHE ICH EINEN TESTAMENTS-VOLLSTRECKER?

Befürchten Sie, dass Ihre Erben nach Ihrem Tod in Streit geraten? Gründe zum Streiten gibt es viele! Besonders bei Erbengemeinschaften ist dies häufig der Fall. In dieser Situation ist es ratsam einen Testamentsvollstrecker einzusetzen. Auch wenn minderjährige Personen zu den Erben zählen ist es oft ratsam einen Testamentsvollstrecker zu bestimmen, der das Erbe bis zur Volljährigkeit oder darüber hinaus verwaltet.

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ICH WURDE ZUM TESTAMENTS-VOLLSTRECKER ERNANNT.

Was muss ich tun?
Ihre zentrale Aufgabe als Testamentsvollstrecker ist die Verwaltung des Nachlasses. Sie sind berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und Verfügungen über die Gegenstände des Nachlasses zu treffen. Der Erbe muss abwarten, bis der Testamentsvollstrecker ihm seinen Anteil zuweist. Zudem erfolgt eine Unterscheidung in Dauervollstreckung und Abwicklungsvollstreckung.

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WELCHE PFLICHTEN HABE ICH ALS TESTAMENTS-VOLLSTRECKER ?

Zunächst muss der Testamentsvollstrecker ein vollständiges Verzeichnis der Nachlassgegenstände inklusive Schulden erstellen und dieses den Erben vorlegen. Erfüllt der Testamentsvollstrecker diese Aufgabe nicht oder unvollständig, können die Erben beim Nachlassgericht die Entlassung beantragen. Bei einer Testamentsvollstreckung mit einer Dauer von mehr als zwölf Monaten kann jeder einzelne Erbe einmal pro Jahr vom Testamentsvollstrecker verlangen, Rechenschaft über seine Tätigkeit abzulegen.

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