Arbeitszeit und Überstunden Für Arbeitgeber. Für Arbeitnehmer.

Die erfahrenen Anwälte der Anwaltskanzlei Maas & Kollegen haben bereits Dutzende von Geschäftsführern, Angestellten und Mitarbeitern im Arbeitsrecht unterstützt.

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Maas und Kollegen. ANWÄLTE FÜR ARBEITSRECHT.

Flexible Arbeitszeiten gehören zu einem modernen Arbeitsleben. Flexibilität braucht jedoch Grenzen. Arbeitszeit und Überstunden sind Dauerbrenner bei Themen des Arbeitsrechts.

KANN ICH FLEXIBLE ARBEITSZEITEN EINFORDERN?

Grundsätzlich sind Arbeitszeiten in Ihrem Arbeitsvertrag geregelt.
Es sind mehrere flexible Arbeitszeitmodelle möglich: Gleitzeit, Teilzeit, Vertrauensarbeitszeit, Jahresarbeitszeit, teamorientierte Arbeitszeit.

Bei aller Flexibilität müssen jedoch auch die Ruhezeiten (11 Stunden) und die tägliche Regel- und Höchstarbeitszeit (8 Stunden, höchstens 10 Stunden) berücksichtigt werden.

Gibt es für Sie dazu Fragen? Maas & Kollegen bietet Ihnen umfassend Rat und Betreuung.

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BIN ICH VERPFLICHTET ÜBERSTUNDEN ZU LEISTEN?

Grundsätzlich: Niemand ist verpflichtet, Überstunden zu leisten. Eine gesetzliche Regelung gibt es hierzu nicht.

Allerdings regeln Arbeitsverträge, Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge Regelungen zur Zulässigkeit von Überstunden. Zudem kann sich eine Pflicht zur begrenzten Ableistung von Überstunden aus Ihrer Treuepflicht als Arbeitnehmer ergeben.

WERDEN MEINE ÜBERSTUNDEN VERGÜTET? ODER KANN ICH EINEN FREIZEITAUSGLEICH VERLANGEN?

Grundsätzlich gilt: Leisten Sie als Arbeitnehmer Überstunden müssen sie nur bezahlt werden, wenn sie vom Arbeitgeber angeordnet wurden. Das gilt auch dann, wenn der Anlass für die Überstunden dem Arbeitgeber zuzurechnen ist.

Nicht bezahlen muss Ihr Arbeitgeber sogenannte aufgedrängte Überstunden, also Überstunden, die Sie als Arbeitnehmer freiwillig leisten, ohne dass sie dazu vom Arbeitgeber veranlasst wurden.

Der Arbeitgeber kann jedoch Überstunden durch schlüssiges Verhalten oder stillschweigend anordnen. Dabei reicht es aus, dass Ihr Arbeitgeber die Überstunden geduldet hat. Hat Ihr Arbeitgeber Kenntnis von dem Leisten Ihrer Überstunden und nimmt er diese hin, ohne diese auch zu unterbinden, duldet er diese und veranlasst sie somit.

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Entsprechenden Freizeitausgleich können Sie verlangen, wenn dies vertraglich geregelt ist. Voraussetzung hierfür ist eine wirksame Vertragsklausel. Sie als Arbeitnehmer müssen anhand der arbeitsvertraglichen Regelung erkennen können, wie viel Mehrarbeit oder Überstunden Sie leisten müssen, um freie Tage zu erhalten (siehe BAG, Entscheidung vom 26.06.2019, Az: 5 AZR 452/18).

Ihr Arbeitgeber hat jedoch das Recht, wonach eine geringe Anzahl von Überstunden im Gehalt mitenthalten ist. Bei einem Vollzeitbeschäftigten sind 10 Überstunden pro Monat angemessen, es sei denn, der Arbeitnehmer verfügt nur über ein geringes Gehalt.

Maas & Kollegen bietet umfassend Rat und Betreuung bei der Frage der richtigen Regelung für Überstunden und Freizeitausgleich.

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Mit unserer umfangreichen juristischen Erfahrung stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.
Maas & Kollegen bietet Ihnen bestmögliche juristische Unterstützung.

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