Die erfahrenen Anwälte der Anwaltskanzlei Maas & Kollegen haben bereits Dutzende von Geschäftsführern, Angestellten und Mitarbeitern im Arbeitsrecht unterstützt.
Maas und Kollegen. Die Anwälte für Arbeitsrecht.
Um die negativen Konsequenzen eines Gerichtsprozesses abzuwenden, empfiehlt es sich für Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Rahmen eines Aufhebungsvertrags eine einvernehmliche Lösung des Arbeitsverhältnisses herbeizuführen.
Für Arbeitnehmer ist dies sinnvoll, wenn bereits eine andere Arbeitsstelle in Aussicht ist und zudem kein Interesse mehr daran besteht, das bestehende Arbeitsverhältnis fortzusetzen. In der Regel einigen sich die Parteien meistens auf eine Abfindung wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes.
Weiterhin können in einem Aufhebungsvertrag z. B. Urlaubsabgeltungsansprüche, Freistellungen von der Arbeitspflicht, die Möglichkeit einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf der Kündigungsfrist sowie der Zeugnisinhalt geregelt werden.
Maas & Kollegen vertritt sowohl Arbeitgeber/innen als auch Arbeitnehmer/innen und weiß daher, wie beide Seiten ticken.
Auch nach aktueller Rechtsprechung muss Ihnen Ihr Arbeitgeber für die Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags ausreichend Bedenkzeit geben. Anderenfalls können Sie den Aufhebungsvertrag anfechten. Eine anwaltliche Prüfung ist daher für Sie unverzichtbar.
Lassen Sie Ihren Aufhebungsvertrag von Maas & Kollegen überprüfen.
Mit dem Aufhebungsvertrag soll ein bestehendes Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet werden, ohne dass eine Kündigung ausgesprochen wird.
Ihr Hauptinteresse als Arbeitnehmer an einem Aufhebungsvertrag liegt darin, für den Verlust des Arbeitsplatzes eine angemessene Abfindung zu erhalten.
Ihr Arbeitgeber wiederum hat Interesse daran, eine Kündigung mit einem möglichen Kündigungsschutzprozess zu verhindern und Rechtssicherheit hinsichtlich der Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses zu haben.
Der Zeitpunkt der Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses und die Höhe Ihrer Abfindung sind die wesentlichen Punkte, die im Rahmen eines Aufhebungsvertrages zwingend vereinbart werden sollten.
Vergessen werden häufig Ihre Resturlaubsansprüche, die Abgeltung Ihrer geleisteten
Überstunden oder eine für Sie günstige Formulierung Ihres Zeugnisses. Auch diese
Themen sollten alle in einem guten Aufhebungsvertrag geregelt, zumindest jedoch
bedacht werden.
Haben Sie hierzu Fragen? Vereinbaren Sie Ihren Termin bei Maas & Kollegen.
Wenn Sie noch keine weitere, neue Arbeitsstelle in Aussicht haben, sollten Sie zunächst prüfen lassen, ob für Sie ein Aufhebungsvertrag sinnvoll ist.
Ob eine Aufhebungsvereinbarung in Ihrem Fall sinnvoll ist, prüfen wir für Sie gerne.
Im Gegensatz zum Aufhebungsvertrag setzt der Abwicklungsvertrag eine vorherige Kündigung oder eine anderweitige Beendigung des Arbeitsvertrags (z.B. Ablauf einer Befristung) voraus. Wurde Ihnen also bereits gekündigt, kommt ein Aufhebungsvertrag nicht in Betracht.
Meistens werden Abwicklungsvereinbarungen von Arbeitgebern angeboten, damit sie Rechtssicherheit bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und deren finanziellen Lasten haben.
Neben finanziellen Anreizen können Abgeltungsvereinbarungen für Arbeitnehmer beispielsweise dann von Interesse sein,
Hier gilt es, die für Sie günstigste Lösung zu finden.
Gesetzlich geregelt ist eine Abfindung für Arbeitnehmer nur in § 1a KSchG. Darin können Sie als Arbeitnehmer eine Abfindung in gesetzlich vorgeschriebener Höhe dann verlangen, wenn die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist, und Sie innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist keine Kündigungsschutzklage erheben. Damit Ihnen dieser Anspruch zusteht, muss ihr Arbeitgeber auf diese Möglichkeit in der Kündigung hinweisen – sonst gehen Sie als Arbeitnehmer leer aus.
Die Höhe der Abfindung beläuft sich dabei auf 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses.
Für Arbeitgeber oder Arbeitnehmer:
Wir prüfen Ihr individuelles Arbeitsverhältnis, vertreten Sie gerichtlich und außergerichtlich und finden für Sie die optimale Lösung.
Ansonsten haben Sie als Arbeitnehmer keinen gesetzlich verbrieften Anspruch auf
Erhalt einer Abfindung. Auch im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses wird lediglich festgestellt, ob die Kündigung wirksam ist und Ihr Arbeitsverhältnis damit beendet ist oder ob Ihr Arbeitgeber Sie weiterbeschäftigen muss.
Dennoch enden viele Kündigungsschutzprozesse mit einem Vergleich, der eine Abfindung für den Verlust Ihres Arbeitsplatzes enthält.
Mit unserer umfangreichen juristischen Erfahrung stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.
Maas & Kollegen bietet Ihnen bestmögliche juristische Unterstützung.