Ausbildungs-verhältnis Für Arbeitgeber. Für Arbeitnehmer.

Die erfahrenen Anwälte der Anwaltskanzlei Maas & Kollegen haben bereits Dutzende von Geschäftsführern, Angestellten und Mitarbeitern im Arbeitsrecht unterstützt.

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MAAS UND KOLLEGEN. ANWÄLTE FÜR ARBEITSRECHT.

Die berufliche Ausbildung dient der Lehre und Entwicklung des Auszubildenden und ist kein bloßes Arbeits- und Dienstverhältnis. Sowohl für Auszubildende als auch für Ausbilder gelten deswegen besondere Regelungen. Sie unterscheiden sich in vielen Fällen von einem Arbeitsverhältnis.

WELCHE RECHTE HABE ICH WÄHREND MEINER AUSBILDUNG?

a) Vergütung
Eines der wichtigsten Rechte des Auszubildenden ist eine angemessene Ausbildungsvergütung. Die Höhe der Vergütung ist je nach Branche unterschiedlich und steht im Ausbildungsvertrag. Sie muss während der Ausbildungszeit mindestens jährlich ansteigen.

b) Ausbildungsmittel
Daneben besteht ein Anspruch auf kostenlose Ausbildungsmittel, wie zum Beispiel Werkzeuge, die der Ausbildungsbetrieb zur Verfügung stellen muss.

c) Freistellung
Dass der Auszubildende für seinen Berufsschulunterricht von der Arbeit freibekommt, ist eigentlich selbstverständlich und daher auch ein Grundrecht.

d) Ausbildungsziel
Ein wichtiges Recht des Auszubildenden ist das Arbeiten nur für das Ausbildungsziel: Er muss keine Arbeiten verrichten, die nichts mit der Ausbildung zu tun haben, wie zum Beispiel private Besorgungen für den Chef oder das Putzen der Toilette.

e) Kündigungsrecht
Auszubildende haben eine spezielle Kündigungsmöglichkeit und können das Ausbildungsverhältnis mit einer 4-wöchigen Frist beenden. Bei der Kündigung des Ausbildungsverhältnisses ist der Zeitpunkt entscheidend.

f) Zeugnis
Ein weiteres Recht ist der Anspruch auf ein Zeugnis, das der Ausbilder am Ende der Ausbildung ausstellen muss.

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In der Probezeit gelten besondere Kündigungsbedingungen: Das Ausbildungsverhältnis kann jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist (§ 22 Berufsbildungsgesetz) sowohl vom Auszubildenden als auch vom Ausbildungsbetrieb gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen, Gründe müssen nicht genannt werden.

Nach der Probezeit gibt es drei verschiedene Arten die Ausbildung abzubrechen:
Fristlose Kündigung: Sie ist von beiden Seiten möglich, aber nur, wenn ein schwerer Gesetzesverstoß vorliegt. Ein solcher Gesetzesverstoß auf Seiten des Ausbilders wäre zum Beispiel, dass der Auszubildende ständig beschimpft, beleidigt oder sogar geschlagen wird.

Schwere Gesetzesverstöße durch den Auszubildenden sind beispielsweise mehrfaches Schwänzen der Berufsschule oder Diebstahl. Der Ausbilder muss dem Auszubildenden vor der Kündigung eine Abmahnung erteilt haben, um ihm die Chance zur Besserung zu geben. Sind dem Ausbilder die Gründe bereits mehr als zwei Wochen bekannt, ist die Kündigung ungültig.

Haben Sie hierzu Fragen? Vereinbaren Sie Ihren Termin bei Maas & Kollegen.

WECHSEL DES AUSBILDUNGSBETRIEBS. WAS MUSS ICH BEACHTEN?

Auszubildende können ihre Ausbildung nicht ohne weiteres im gleichen Beruf in einem anderen Betrieb fortsetzen. Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) sieht einen Wechsel des Ausbildungsbetriebes nicht vor.

Nur unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Ausbildungsvertrag vorzeitig beendet und die Ausbildung in einem anderen Betrieb fortgesetzt werden. Die Möglichkeiten für die Kündigung von Ausbildungsverhältnissen sind durch das Berufsbildungsgesetz sowohl für Ausbildungsbetriebe als auch für Auszubildende erheblich eingeschränkt.

Oft ist eine Beendigung im beiderseitigen Einvernehmen einer Kündigung vorzuziehen: Betrieb und Auszubildender schließen gemeinsam einen Aufhebungsvertrag. Dabei muss weder ein Grund angegeben noch eine Frist eingehalten werden. Die Ausbildung kann dann in einem anderen Betrieb auch im gleichen Ausbildungsberuf fortgesetzt werden.

Mit dem neuen Ausbildungsbetrieb ist ein neuer Ausbildungsvertrag abzuschließen. Ob die bereits zurückgelegte Ausbildungszeit angerechnet wird, vereinbaren Betrieb und Auszubildender im neuen Ausbildungsvertrag. In jedem Fall muss eine neue Probezeit (von mindestens einem und maximal vier Monaten) vereinbart werden.

Nur wenn Auszubildende die Ausbildung aufgeben wollen (bspw. um zu studieren), oder einen anderen Beruf erlernen möchten, kann mit einer Frist von vier Wochen schriftlich und unter Angabe des Kündigungsgrundes gekündigt werden.

Wollen Sie Ihren Ausbildungsbetrieb wechseln? Dann vereinbaren Sie Ihren Termin bei Maas & Kollegen.

ICH WERDE SCHIKANIERT. WELCHE RECHTE HABE ICH?

Sie sind von Mobbing am Ausbildungsplatz betroffen und wissen nicht, wie Sie sich aus dieser Situation befreien können? Generell ist es eine schwierige Lage, in der Sie sich befinden. (Sie wissen nicht, ob sie das Thema im Unternehmen beim Ausbilder oder Chef ansprechen sollen oder wie Sie sich verhalten können, um sich nicht mehr als »Opfer« zu fühlen.)

Gespräche mit Vertrauenspersonen helfen.
Zunächst ist es wichtig, über Ihre Situation zu sprechen. Das muss gar nicht direkt am Arbeitsplatz mit dem Ausbilder sein. Es bringt schon viel, wenn Sie sich zunächst einmal mit den Eltern oder Freunden zusammensetzen – mit Menschen, denen Sie vertrauen. Außenstehende haben häufig einen anderen Blick auf die Lage und können Ihnen vielleicht schon erste Tipps oder Hinweise geben, wie Sie etwas ändern können.

In die Offensive gehen.
Falls es sich um eine einzige Person handelt, von der Sie immer wieder angegriffen werden, gilt außerdem: Vergessen Sie die Opferhaltung und treten der Person offen und stark entgegen. Da häufig ein unausgesprochener Konflikt hinter den Schikanen steckt, ist es sinnvoll, diesen anzusprechen. Sicherlich kostet das erst einmal Mut, doch in einem Vier-Augen-Gespräch können Probleme und Sichtweisen offen angesprochen und vielleicht sogar aus der Welt geschafft werden. Wichtig dabei ist, sachlich zu bleiben und nicht durch Beleidigungen persönlich zu werden.

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Das Mobbing-Tagebuch.
Hatten Sie mit dem Vier-Augen-Gespräch keinen Erfolg oder handelt es sich um eine größere Gruppe von Personen, die es auf einen abgesehen haben, macht es tatsächlich Sinn, ein Mobbing-Tagebuch zu schreiben. Das hört sich erst einmal komisch an, ist aber sinnvoll, denn so können Sie alle Angriffe genau festhalten und haben bei einem späteren Gespräch mit dem Ausbilder, dem Betriebsrat oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) einen dokumentierten Beleg. In das Tagebuch tragen Sie ein, wer der Täter war, was dieser gesagt oder getan hat, wann, wo und wie die Mobbing-Handlung stattgefunden hat, was der Auslöser war und welche Zeugen dies mitbekommen haben. Falls es um mündliche Beleidigungen und Diskriminierungen ging, sollten Sie diese möglichst wortwörtlich notieren. Falls Sie feindselige E-Mails oder Briefe bekommen haben, können Sie diese als Beweis nutzen. Erkennen Sie bereits erste Folgen durch das Mobbing, egal ob psychisch oder körperlich? Dann sollten Sie auch diese in diesem Tagebuch festhalten.

Mit dem Tagebuch können Sie dann zunächst einmal zu einem Vorgesetzten, Ausbilder, Chef oder auch Berufsschullehrer gehen und ihm die Situation genau schildern. Sollten Sie jedoch nicht nur durch Kollegen, sondern auch durch den Vorgesetzten gemobbt werden oder das Gespräch mit ihnen bringt keine Besserung, können Sie sich auch an einen Anwalt wenden. Mobbing am Arbeitsplatz müssen Sie sich rechtlich nicht gefallen lassen, auch nicht während Ihrer Ausbildung! Der Anwalt kann Ihnen mithilfe des ausgefüllten Mobbing-Tagebuchs dabei helfen, den Ausbildungsbetrieb zu wechseln und sogar Schadensersatz zu fordern.

Brauchen Sie hier unsere Hilfe? Vereinbaren Sie Ihren Termin bei Maas & Kollegen.

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