Außergerichtliche Streitbeilegung. Informationspflichten für Unternehmer

Maas und Kollegen · Anwalt · Außergerichtliche Streitbeilegung · Informationspflichten für Unternehmer

Verbraucherschutz wird in Europa großgeschrieben. Die Anforderungen für Sie als Unternehmer, sämtlichen Informationspflichten nachzukommen, verursacht immer größeren Verwaltungsaufwand. Der Nutzen dieser Maßnahmen ist jedoch auch aus Verbrauchersicht häufig eher gering.

Bereits seit 2016 müssen Unternehmen, die online Kauf- und Dienstleistungsverträge abschließen, auf ihre Internetseite im Impressum einen Hinweis auf die Online-Streitschlichtungsstelle der EU aufnehmen. Fehlt ein entsprechender Hinweis, können Konkurrenten und Verbraucherschutzverbände Sie als Onlineunternehmer kostenpflichtig abmahnen. Artikel 14 Abs. 1 ODR-VO verlangt für alle Onlineunternehmer, die Verträge online mit Verbrauchern abschließen, einen Hinweis darauf, dass die Europäische Kommission eine Plattform zu Onlinestreitbeilegung (OS) bereitstellt. Kann also ein Verbraucher Leistungen bei Ihnen online bestellen, müssen Sie auf die Möglichkeit der Onlinestreitbeilegung hinweisen.

Folgendes Muster sollte hierzu verwendet werden:

Verbraucherinformationen: Onlinestreitbeilegung gemäß Artikel 14 Abs. 1 ODR_VO: Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie hier finden:

http://ec.europa.eu/consumers/odr

Bitte beachten Sie, dass dieser Link für Ihre Kunden auch anklickbar sein muss.

Damit aber nicht genug.

Neben der Informationspflicht gemäß Artikel 14 Abs. 1 OD-VO gibt es auch eine Informationspflicht nach § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG).

Dieses Gesetz betrifft Sie als Unternehmer auch dann, wenn Sie außerhalb des Internets Verträge abschließen. Das VSBG sieht wiederum eine Informationspflicht jedoch nur für Unternehmer vor, die zum 31.12. des Vorjahres 10 oder weniger Personen beschäftigt hat. Als Kleinunternehmer müssen Sie deshalb keine Hinweispflicht erfüllen.

Verfügen Sie über mehr als 10 beschäftige Personen und unterhalten Sie eine Website oder verwenden Sie allgemeine Geschäftsbedingungen, müssen Sie den Verbraucher klar und verständlich in Kenntnis darüber setzen, inwieweit Sie bereit oder verpflichtet sind, am Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Dabei müssen die Informationen sowohl auf Ihrer Website erscheinen, wenn Sie eine solche unterhalten, als auch in Ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen aufnehmen, wenn Sie solche verwenden.

Als Unternehmer müssen Sie dann konkret mitteilen, ob Sie zu einer Streitschlichtung bereit sind oder hierzu gesetzlich verpflichtet sind.

Die Bereitschaft muss global und ohne Einschränkungen erklärt werden. Wenn Sie Ihre Bereitschaft nur auf »im Einzelfall« erklären, genügt dies nicht. Auch die Entscheidung des BGH vom 21.08.2019, VIII ZR 265/18, verweisen wir hierzu. In einigen Branchen (z.B. im Energieversorgungsbereich) ist die Teilnahme an der Streitschlichtung verpflichtend (z.B. § 111 b Abs. 1 S. 2 Energiewirtschaftsgesetz).

Ihre Fragen beantworten wir Ihnen gerne.

Facebook
LinkedIn
XING
error: Content is protected !!