Compliance Verstöße: Außerordentliche Kündigung.

Maas und Kollegen, Anwalt, München, Arbeitsrecht, Compliance, fristlose Kündigung

Unternehmensinterne Compliance-Vorschriften sind dazu da, dass sie gleichermaßen vom Unternehmen als solchem, von den Mitarbeitern des Unternehmens wie auch von dessen Geschäftsführung einzuhalten sind.

Damit dient ein funktionierendes Compliance Management System in erster Linie der Enthaftung des Unternehmens und der Abwehr von möglichen Strafzahlungen gegen das Unternehmen selbst. Es ist somit primär das Interesse des Unternehmens, ein Compliance Management System einzurichten und zu unterhalten – im Falle einer AG ist diese sogar zur Einrichtung eines Compliance Management Systems gesetzlich verpflichtet. Besteht ein solches System bereits, ist es Sache des Unternehmens dafür zu sorgen, dass dieses System auch effektiv auf allen Ebenen des Unternehmens durchgeführt wird.

Verstößt beispielsweise ein Geschäftsführer gegen die unternehmensinternen Compliance-Vorschriften, so ist der Verstoß gegen die Compliance-Regelungen für sich eine schwerwiegende Pflichtverletzung seitens des Geschäftsführers, wie jüngst das OLG Hamm entschieden hat (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 29.05.2019, Randnummer 46).

In dem vom OLG Hamm entschiedenen Fall ging es um eine Reklamationsforderung, die in Wirklichkeit nicht bestand. Der Geschäftsführer genehmigte mittels Unterschrift eine Gutschrift auf die nicht bestehende Reklamationsforderung. Die Gutschrift diente zudem dem Zweck, eine Provisionsrede zu honorieren die gegen die unternehmensinternen Compliance-Vorschriften über zustimmungsbedürftige Geschäfte verstieß. Die Behauptungen des Geschäftsführers, er »hätte nicht gewusst, was er unterschreibt« bzw. »er hätte blind unterzeichnet« wurden vom Gericht nicht mildernd berücksichtigt. Im Gegenteil: Das Gericht sah in dem von dem Geschäftsführer behaupteten Umstand, er habe die Unterlagen nicht sorgfältig gelesen, eine eigene grobe Pflichtverletzung.

Facebook
LinkedIn
XING
error: Content is protected !!