Fristlose Kündigung: Unbefugte Kenntnissnahme und Weitergabe fremder Daten.

Fristlose Kündigung, unbefugte Kenntnissnahme und Weitergabe, Maas und Kollegen, Arbeitsrecht

Ist eine fristlose Kündigung nach unbefugter Kenntnisnahme privater Nachrichten und der Weitergabe dieser an Dritte gerechtfertigt?

Haben Sie auch schon einmal das Bedürfnis verspürt einen kleinen, nur ganz kurzen Blick in die privaten Nachrichten Ihres Chefs oder Ihrer Chefin zu werfen? Oder haben Sie dies vielleicht sogar schon einmal heimlichgetan? Dann sind Sie damit wohl nicht alleine. Doch Vorsicht ist geboten, denn das schlechte Gewissen oder das Gefühl etwas Verbotenes getan zu haben, das Sie hierbei womöglich verspürt haben, ist nicht ganz unbegründet. Der Verwaltungsmitarbeiterin einer evangelischen Kirchengemeinde wurde genau dies nämlich zum Verhängnis.

Die Arbeitnehmerin hatte im Rahmen ihrer Buchhaltungsaufgaben Zugriff auf den Dienstcomputer des Pastors. Auf diesem hatte sie sodann eine offensichtlich private E-Mail des Pastors zur Kenntnis genommen. Die Nachricht lieferte ihr den Hinweis auf ein gegen den Pastor gerichtetes Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts sexueller Übergriffe auf eine im Kirchenasyl der Gemeinde lebende Frau. Auch fand die besorgte Mitarbeiterin im Anhang von einer weiteren E-Mail den privaten Chatverlauf zwischen der betroffenen Frau und dem Pastor. Diesen speicherte sie sodann auf einem USB-Stick ab, welchen sie anschließend anonym einer ehrenamtlichen Mitarbeiterin der Gemeinde aushändigte. Laut eigenen Angaben wollte sie damit die Beweise sichern und die betroffene Frau schützen, doch nachdem bekannt wurde, was geschehen war, kündigte die Kirchengemeinde die Arbeitnehmerin fristlos. Zu Recht?

Berechtigte ihre gute Absicht die Arbeitnehmerin denn nicht zur Weitergabe der fremden Daten?
Das LAG Köln ist hier ganz klarer Meinung: Nein; und so wurde mit Urteil vom 02.11.2021 (AZ: 4 Sa 290/21) entschieden, dass die fristlose Kündigung gerechtfertigt war. Ausschlaggebend war hier die Verletzung der Persönlichkeitsrechte des E-Mail-Empfängers.

Auch die 23-jährige einwandfreie Betriebszugehörigkeit der Mitarbeiterin waren hier irrelevant, denn das notwendige Vertrauensverhältnis sei durch ihr Handeln unwiederbringlich zerstört worden, ganz gleich welche Beweggründe sie hierfür auch hatte.

Das Thema Datenschutz wird heutzutage nicht nur in Arbeitsverhältnissen jeglicher Art, sondern auch im privaten Bereich sehr großgeschrieben und spielt eine zunehmend wichtigere Rolle. Es betrifft uns alle. Doch genauso wichtig wie das Thema ist, genauso komplex ist es auch, da kann man schon einmal schnell den Überblick verlieren.

Doch keine Panik, wir behalten für Sie den Durchblick und freuen uns, Ihnen bei Fragen und Problematiken bezüglich des Umgangs mit Ihren sowie fremden Daten helfen zu können und Ihnen so Klarheit zu verschaffen.

 
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