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Internationales Erbrecht.
- maas-kollegen
- Februar 5, 2021
- 11:57 am

Seit dem 17.08.2015 ist der gewöhnliche Aufenthalt eines Erblassers maßgeblich dafür, nach welchem Recht sich die Rechtsnachfolge bestimmt.
Was heißt das?
Wenn Sie in Deutschland leben, jedoch die deutsche Staatsbürgerschaft nicht haben, wird sich Ihre Rechtsnachfolge von Todes wegen nach deutschem Recht richten. Umgekehrt, wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit haben, jedoch dauerhaft in Spanien leben, wird die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach spanischem Recht erfolgen.
Mit Inkrafttreten der europäischen Erbrechtsverordnung (EUErbVO) wird das Staatsangehörigkeitsprinzip als maßgebliches Kriterium durch die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts ersetzt. Damit soll den vermehrt auftretenden, grenzüberschreitenden Sachverhalt Rechnung getragen werden und die Rechtsanwendung soll vereinfacht werden.
Wichtig: Das Prinzip der Staatsangehörigkeit tritt jedoch nicht vollständig in den Hintergrund. Dieses kann im Rahmen einer Rechtswahl Berücksichtigung finden. Im Falle einer Rechtswahl sind jedoch unter Umständen von Vorschriften zu beachten, da andernfalls die entsprechende Verfügung von Todes wegen möglicherweise nichtig ist.
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