Keine Teilkündigung Garage bei einheitlichem Mietvertrag.

Maas und Kollegen · Anwalt · Vertragsrecht · keine Teilkündigung Garage

Während Wohnraummietverträge strengen Kündigungsbeschränkungen unterliegen und nur in Ausnahmefällen ordentlich vom Vermieter gekündigt werden können, unterliegen Mietverträge über Garagen oder anderweitige Pkw-Stellplätze keinen derartigen Beschränkungen.

Häufig werden jedoch Garagen- oder Fahrzeugstellplätze in einem Mietvertragsdokument zusammen mit Wohnraum vermietet.

Hierin liegt das Problem. Möchten Sie als Wohnraumvermieter lediglich die mitvermietete Garage kündigen, und haben Sie die Garage zusammen mit der Wohnung in einem einzigen Vertrag vermietet, stellt dies eine Teilkündigung dar, die im Wohnraummietrecht nicht vorgesehen und auch nicht zulässig ist.

So hat der BGH in seiner Entscheidung vom 08.10.2013 (Aktenzeichen: VIII ZR 254/13) festgestellt, dass bei einheitlicher Vermietung von Wohnung und Garage letztere nicht gesondert gekündigt werden kann mit der Folge, dass auch die Kündigung des Garagenmietverhältnis den strengen einschränkenden Regelungen des Wohnraummietrechts unterliegen. Sie sollten deshalb darauf achten, dass Sie stets Wohnraum und Garage mit unterschiedlichen Verträgen vermieten. Dabei sollte auch klargestellt werden, dass kein sachlicher Zusammenhang zwischen beiden Verträgen besteht bzw. kein Eindruck einer Einheitlichkeit vorliegt. So macht es Sinn, zunächst beispielsweise die Wohnung zu vermieten und die Garage erst einige Zeit später zur Verfügung zu stellen. Zudem sollte explizit klargestellt werden, dass eine gesonderte Vermietung stattfindet.

Gerne beraten wir Sie bei der Gestaltung Ihrer Mietverträge.

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