Kündigung und Kündigungsschutz. Für Arbeitgeber. Für Arbeitnehmer.

Die erfahrenen Anwälte der Anwaltskanzlei Maas & Kollegen haben bereits Dutzende von Geschäftsführern, Angestellten und Mitarbeitern im Arbeitsrecht unterstützt.

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Maas und Kollegen. Die Anwälte für Arbeitsrecht.

Die Rechtsanwälte von Maas & Kollegen bieten viel Erfahrung im Arbeitsrecht.
Für bestmögliche Klarheit.
Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

WIE KANN ICH MICH GEGEN EINE KÜNDIGUNG WEHREN?

Diese Frist für Ihre Kündigungsschutzklage müssen Sie unbedingt einhalten. Versäumen Sie die Frist, ist Ihre Kündigung wirksam – unabhängig davon, ob sie gerechtfertigt ist oder nicht! Eine Anfechtung der Kündigung ist dann in der Regel nicht mehr möglich.

Haben Sie hierzu Fragen? Vereinbaren Sie Ihren Termin bei Maas & Kollegen.

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Für Sie als Arbeitnehmer ist es sehr wichtig, dass im Falle von Kündigungsschutzprozessen gegen den Arbeitgeber bzw. auch bei sonstigen gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber jede Partei ihre Kosten selbst trägt. Dies bedeutet, dass Sie selbst als Arbeitnehmer bei vollständigem Obsiegen im gerichtlichen Klageverfahren die zu verauslagenden Anwaltsgebühren vom Arbeitgeber nicht ersetzt erhalten. Umgekehrt gilt dies selbstverständlich auch für den Arbeitgeber.

Wir empfehlen Ihnen als Arbeitnehmer eine Rechtsschutzversicherung abzuschließen. Kündigungsprozesse und sonstige gerichtliche Auseinandersetzungen können sehr teuer werden. Bei einem Kündigungsschutzprozess z. B. entspricht der Streitwert drei Bruttomonatsgehältern des Arbeitnehmers. Hieraus werden die gesetzlichen Gebühren berechnet. Häufig entstehen in solchen Gerichtsverfahren hohe Kosten.

PERSONENBEDINGTE KÜNDIGUNG

Als Arbeitnehmer können Sie aus einem personenbedingten Grund nur dann gekündigt werden, wenn Sie langfristig nicht mehr in der Lage sind, Ihren arbeitsvertraglichen Pflichten nachzukommen.

Ist die Beeinträchtigung Ihrer Arbeitskraft nur vorübergehend? Dann liegt keine personenbedingte Kündigung vor!

Als Arbeitnehmer droht Ihnen dann eine Kündigung, wenn Sie die für die Erfüllung Ihrer Arbeit erforderlichen Eigenschaften und Fähigkeiten nicht mehr bzw. nicht mehr dauerhaft besitzen.

Dabei ist es unerheblich, ob Sie dies selbst verschuldet haben oder nicht.
Ihr Arbeitgeber muss jedoch prüfen, ob sämtliche zumutbaren Maßnahmen unternommen wurden, um Ihre Arbeitsfähigkeit wieder herzustellen (zum Beispiel durch zumutbare Umschulungs-, Fortbildungs- oder ärztliche Behandlungsmaßnahmen.)

Und: Ihre Interessen als Arbeitnehmer müssen auch auf den Fortbestand Ihres Arbeitsverhältnisses mit den unternehmerischen Interessen Ihres Arbeitgebers abgewogen werden.

Wurde Ihnen aus diesem Grund gekündig oder haben Sie dazu Fragen? Vereinbaren Sie Ihren Termin bei Maas & Kollegen.

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Beispiele für personenbedingte Kündigungen:

VERHALTENSBEDINGTE KÜNDIGUNG

Als Arbeitnehmer müssen Sie verhaltensbedingte Kündigungen nur dann hinnehmen, wenn Sie gegen Ihre Pflichten aus Ihrem Arbeitsvertrag schuldhaft schwerwiegend bzw. mehrfach verstoßen haben. Ein einmaliger Verstoß reicht in der Regel nicht. Nur wenn klar ist, dass Sie als Arbeitnehmer auch in Zukunft nicht gewillt sind, Ihr Verhalten zu ändern und Ihre Vertragspflichten zu erfüllen, kann Ihnen Ihr Arbeitgeber kündigen.

Beispiele für eine verhaltensbedingte Kündigung:

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Eine Einschätzung ist stets auf den Einzelfall auszurichten. Gerne überprüfen wir Ihren individuellen Fall. Vereinbaren Sie Ihren Termin bei Maas & Kollegen.

BETRIEBSBEDINGTE KÜNDIGUNG

Die betriebsbedingte Kündigung ist der häufigste Kündigungsgrund. Ihr Arbeitgeber kann Ihnen kündigen, wenn inner- oder außerbetriebliche Umstände der Fortsetzung Ihres Arbeitsverhältnisses entgegenstehen. Grundsätzlich steht es Ihrem Arbeitgeber frei, über wirtschaftliche Belange und damit auch über die Anzahl seines Personals frei zu entscheiden. Ihr Arbeitgeber muss aber im Rahmen einer Sozialauswahl feststellen, ob es Sie sind, der dem Rotstift zum Opfer fällt.

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Wurde Ihnen betriebsbedingt gekündigt? Haben Sie dazu Fragen? Vereinbaren Sie Ihren Termin bei Maas & Kollegen.

FORMFEHLER

Hat Ihnen Ihr Vorgesetzter gekündigt? Auch das kann unwirksam sein, wenn hierzu die erforderliche Vollmacht fehlt.

Arbeiten Sie in einem Betrieb mit Betriebsrat? Dann muss Ihr Arbeitgeber vor jeder Kündigung den Betriebsrat anhören, andernfalls ist die Kündigung unwirksam.

Lassen Sie Ihre Kündigung überprüfen auf :

STEHE ICH UNTER BESONDEREM SCHUTZ?

Sind Sie Mitglied in einem Betriebsrat? Oder in einer Jugend- und Auszubildendenvertretung? Oder sind Sie ein Organ der Personalvertretung oder Mitglied eines Wahlvorstands für einen Betriebsrat? Wenn ja, dann können Sie in der Regel nicht ordentlich gekündigt werden. Dies gilt sowohl während Ihrer Amtszeit als auch noch innerhalb eines Jahres nach deren Beendigung.

SCHWANGERSCHAFT, WERDENDE MÜTTER, MÜTTER UND ELTERN

Als werdende Mutter oder als junge Eltern haben Sie einen besonderen Kündigungsschutz.

Voraussetzungen für die Anwendung des Mutterschutzgesetzes:

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Haben Sie dazu Fragen? Vereinbaren Sie Ihren Termin bei Maas & Kollegen.

SCHWERBEHINDERTE

Dieser besondere Schutz gilt für Sie auch, wenn Sie in einem Kleinbetrieb mit bis zu zehn Mitarbeitern beschäftigt sind, solange Sie bereits seit mindestens sechs Monaten bei diesem Arbeitgeber angestellt sind.

Als schwerbehinderter Arbeitnehmer gelten Sie ab einem Grad der Behinderung von mindestens 50 %. Aber auch mit einem geringeren Behinderungsgrad können Sie, abhängig von der Art Ihrer Behinderung, mit einem Schwerbehinderten gleichgestellt werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Ihre Art der Schwerbehinderung sich an Ihrem Arbeitsplatz auswirkt.

Prüfen Sie den Status Ihrer Schwerbehinderung:

Haben Sie dazu Fragen? Vereinbaren Sie Ihren Termin bei Maas & Kollegen.

JAHRZEHNTELANGE ERFAHRUNG

Mit unserer umfangreichen juristischen Erfahrung stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.
Maas & Kollegen bietet Ihnen bestmögliche juristische Unterstützung.

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