Kurzarbeit »Null«. Urlaub »Null«?
„Wussten Sie schon?
Befinden Sie sich in „Kurzarbeit Null“, d. h. besteht keine Arbeitspflicht, kann sich laut EuGH auch Ihr Urlaubsanspruch auf null reduzieren.
Im Einzelnen hat der EuGH (Europäischer Gerichtshof) entschieden, dass sich Arbeitnehmer, die sich über ein gesamtes Kalenderjahr in „Kurzarbeit Null“ befanden, d. h. keinerlei Arbeit geleistet haben auch keinerlei Urlaubs- bzw. Urlaubsabgeltungsansprüche für dieses Jahr geltend machen können. Dabei entschied das Arbeitsgericht Passau zunächst, dass sich durch die „Kurzarbeit Null“ nach Deutschem Recht nicht nur die Arbeitspflicht auf null reduziert, sondern auch der Urlaubsanspruch. Gleichzeitig legte das Gericht dem EuGH die Verfahren vor, um zu klären, ob dies mit Europäischem Recht vereinbar ist.
Der EuGH hat hierzu ausgeführt, dass die Reduzierung des Urlaubs auf Null europarechtskonform ist, da diese Situation nicht mit der eines kranken Arbeitnehmers zu vergleichen ist. Dieser Fall ähnele dabei mehr dem eines Teilzeitbeschäftigten, wozu der EuGH bereits früher mit Urteil vom 22.04.2010, 10-486/08, entschieden hat, dass die Reduzierung der Arbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigten anteilig zur Reduzierung des Urlaubsanspruchs führen kann, vgl. auch EuGH-Urteil vom 08.11.2012, 10-229/11 und 10-230/11.
Nicht endgültig entschieden ist allerdings, ob das deutsche Bundesarbeitsgericht dies genauso sieht, da die Möglichkeit besteht, dass das Deutsche Recht insoweit strengere Maßstäbe ansetzen kann.
Hierzu steht allerdings noch eine weitergehende Entscheidung aus.
Tipp:
Grundsätzlich ist es sinnvoll in entsprechenden Kurzarbeitvereinbarungen mit den Mitarbeitern jedenfalls vorsorglich die anteilige Reduzierung bzw. den Wegfall von Urlaubsansprüchen bei Kurzarbeit schriftlich zu regeln. Hierzu können Sie sich gerne an uns wenden“