Mindestlohn auch bei entsandten Arbeitskräften.
- maas-kollegen
- September 20, 2021
- 1:22 pm
Dass seit einigen Jahren das Mindestlohngesetz gilt, dürfte allgemein bekannt sein. Hier ist unter anderem festgelegt, wie hoch der Stundenlohn mindestens sein muss.
Dass ausländische Arbeitgeber ihren eigenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern den nach deutscher Gesetzgebung zwingenden Mindestlohn zahlen müssen, könnte überraschen. Dies hat jedoch das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 24.06.2021 (Aktenzeichen 5 AZR 505/20) so entschieden.
Das Mindestlohngesetz und der Arbeitnehmerschutz nehmen einen hohen Stellenwert ein. Im oben genannten Fall wurde einer bulgarischen Staatsangehörigen, mit Wohnsitz in Bulgarien und bulgarischen Arbeitgeber eine Vergütung nach dem Mindestlohngesetz zugesagt.
Der Arbeitgeber ist ein Unternehmen ebenfalls mit Sitz in Bulgarien und die Arbeitnehmerin ist eine bulgarische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Bulgarien. Der Arbeitsvertrag war ebenfalls in bulgarischer Sprache abgefasst. Damit dürfte auf den ersten Blick bulgarisches Recht anwendbar sein.
Das Gericht entschied in diesem Fall jedoch, dass das Mindestlohngesetz, aufgrund des hohen Stellenwerts, vorliegend durchgreift und anwendbar ist, unabhängig davon, ob ansonsten auf das Arbeitsverhältnis deutsches oder ausländisches Recht Anwendung findet.
Zwar waren im Arbeitsvertrag 30 Wochen Arbeitsstunden vereinbart; die Arbeitnehmerin wohnte jedoch im Haushalt der von ihr im Rahmen ihres Arbeitsvertrags zu betreuenden Person und musste 24 Stunden erreichbar sein. Hierin hat das Gericht einen sogenannten Bereitschaftsdienst angenommen, der nach dem Mindestlohngesetz zu vergüten ist.
Dies hat zur Folge, dass der Arbeitgeber insgesamt € 35.956,00 brutto nachzuzahlen hatte.
Das Urteil macht deutlich, welche erheblichen Folgen auf Arbeitgeber zukommen können, wenn der Arbeitsvertrag nicht sorgfältig erstellt wurde.
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