Störung der Geschäftsgrundlage in Folge der Corona-Pandemie.

Über die Störung der Geschäftsgrundlage im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie haben wir bereits den nachfolgenden Beitrag verfasst (diesen können Sie hier abrufen).

Nunmehr hat sich das Amtsgericht München mit seinem Urteil vom 28.06.2021, AZ: 191 C 15959/20 unserer Ansicht weitestgehend angeschlossen, sodass wir den Anspruch für unsere Mandantschaft durchsetzen konnten.

Auch in diesem Fall ging es um die Abgrenzung zwischen Unmöglichkeit der Leistung und Störung der Geschäftsgrundlage.

In der Sache selbst wurde Mobiliar für eine Messe angemietet. Die Mieterin war der Meinung, dass die Leistung, nämlich das Vermieten des Mobiliars, für den Vermieter unmöglich wurde. Demzufolge hätte – nach Ansicht der Mieterin – diese die Miete nicht geschuldet.

Für den Vermieter verfolgten wir einen anderen Ansatz. Unserer Ansicht nach war vorliegend der Vertrag anzupassen, auf die Unmöglichkeit kam es gar nicht an. Dieser Ansicht schloss sich das Gericht grundsätzlich an; lediglich die Höhe des Entgeltanspruchs des Vermieters wurde anders vom Gericht bewertet.

Wenn Sie auch im Event- bzw. Messebereich tätig sind, lohnt es sich möglicherweise, Ihre Verträge überprüfen zu lassen, ob Ihnen noch Ansprüche zustehen. Gerne beraten wir Sie in diesen Angelegenheiten.

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