Urlaub während Kurzarbeit?
- maas-kollegen
- Juni 9, 2021
- 2:02 pm
Während der Corona-Pandemie und den damit verbundenen Einschränkungen hat Kurzarbeit für viele Arbeitnehmer zum Erhalt ihrer Arbeitsplätze geführt. Damit verbunden sind aber auch einige ungeklärte Rechtsfragen. Eine davon ist, ob Sie als Arbeitgeber während der Kurzarbeit den Urlaub Ihrer Arbeitnehmer ungekürzt gewähren müssen. In einem Urteil vom 12.03.2021 hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hierzu für die sogenannte »Kurzarbeit Null«, also der völligen Freistellung des Arbeitnehmers, eine Entscheidung getroffen. Das Landesarbeitsgericht hat die Kürzung des Urlaubs für rechtens erklärt mit der Begründung, dass bei einer »Kurzarbeit Null« die Arbeitspflichten ruhen. Für Sie als von der Corona-Pandemie betroffener Unternehmer bedeutet dies, dass in der Zeit, in der Ihr Betrieb geschlossen war und Ihre Arbeitnehmer nicht gearbeitet haben, der Urlaub für diese Zeit anteilig gekürzt werden kann. Mit dem Urlaub soll eine Erholung von der Arbeitsverpflichtung bezweckt werden. Während der »Kurzarbeit Null« ruhen die Leistungspflichten für beide Vertragsparteien. Da der Arbeitnehmer nicht zur Erbringung einer Arbeitsleistung verpflichtet ist, kann auch kein Erholungsbedürfnis bestehen und der Urlaubszweck somit nicht erreicht werden. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass der Arbeitnehmer so zu behandeln wäre, als wäre er in Teilzeit beschäftigt, der Urlaub kann deshalb für jeden vollen Monat der »Kurzarbeit Null« um 1/12 gekürzt werden.
Im Gegensatz zur Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers, bei dem der Urlaubsanspruch nicht verfällt, soll dies jedoch bei der Kurzarbeit anders sein. Im Falle der Arbeitsunfähigkeit hat der Arbeitnehmer keine Freizeit, sondern muss dafür sorgen, seine Arbeitsfähigkeit wieder zu erlagen. Bei der Kurzarbeit haben Ihre Arbeitnehmer jedoch tatsächlich Freizeit, die sie ohne Einschränkung nutzen können.
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat jedoch die Revision zugelassen, sodass das letzte Wort dieser Frage noch nicht gesprochen ist. Hier muss das Bundesarbeitsgericht für Klarheit sorgen.
Ebenfalls nicht geklärt ist die Frage, ob Sie als Arbeitgeber den Urlaub auch kürzen dürfen, wenn sich Ihr Arbeitnehmer nur teilweise in Kurzarbeit befindet.
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