Variables Entgeld beim Arbeitnehmer.

Maas und Kollegen · Anwalt · Arbeitsrecht · variables Entgeld

»Über Geld spricht man nicht«, ist eine weit verbreitete Devise. So wurde auch im nachfolgenden Fall nicht bzw. nicht eindeutig über das Gehalt gesprochen, sodass ein Landesarbeitsgericht entscheiden musste, ob die Vereinbarung betreffend eines variablen Entgeltteils wirksam ist.

Grundsätzlich muss das Gehalt eines Arbeitnehmers fest vereinbart werden. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass bei einem Arbeitsverhältnis Leistung und Gegenleistung sich in einem gerechten Verhältnis gegenüberstehen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass das gesamte Gehalt fix vereinbart werden muss.

Wie das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern mit Urteil vom 28.02.2020, Aktenzeichen 2 Sa 136/19 entschied, ist es zulässig, jedenfalls einen Bestandteil des Gehalts von näher festgelegten Variablen abhängig zu machen. Dies setzt jedoch voraus, dass die variablen Entgeltanteile 25 % des fixen Grundgehalts nicht übersteigen.

Im vom Gericht zu beurteilenden Fall hatten die Parteien ursprünglich ein Gehalt von € 3.500,00 brutto vereinbart. Sodann wurde eine Zusatzvergütung in Höhe von € 500,00 brutto vereinbart; diese wurde jedoch davon abhängig gemacht, dass eine gewisse Leistung erreicht wird (sog. Variable). Konkret ging es um eine Biogasanlage – der Arbeitgeber erklärte sich bereit, dem Arbeitnehmer eine Zusatzvergütung zu gewähren, wenn die Biogasanlage gewisse Jahresziele erreicht. Die vereinbarten Ziele wurden nicht erreicht, sodass die Zusatzvergütung nicht geschuldet wurde.

Was bedeutet dies?
Ein Gehalt muss nicht zwangsläufig insgesamt fest ausgemacht werden. Vielmehr kann ein Gehalt regelmäßig aus einem fixen Grundgehalt (mindestens 75 %) und einem von anderen, festgesetzten Faktoren abhängigen variablen Teil (höchstens 25 %) bestehen. Damit bestätigt das LAG eine frühere Entscheidung des BAG vom 16.02.2012, 8 AZR 97/11.

Gerne beraten wir Sie in Bezug auf den Abschluss solcher Vereinbarungen.

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