Weitere Aussetzung Insolvenz-Antragspflicht.

Maas und Kollegen, Anwalt, München, Corona, Insolvenzantragspflicht

Der Bundestag hat die pandemiebedingte Aussetzung der Insolvenzantragspflicht in Teilen über den 31. Januar hinaus bis zum 30.04.2021 verlängert.

Die Verlängerung betrifft jedoch nur Schuldner, die finanzielle Hilfen aus den staatlichen Corona-Hilfsprogrammen beanspruchen können, die Auszahlung jedoch noch nicht erfolgt ist. Dabei müssen die Hilfsmittel bis spätestens zum 28.02. beantragt worden sein. Ferner muss die ausstehende Hilfeleistung auch geeignet sein, die Insolvenzreife zu beseitigen. Wenn also der Schuldner auch trotz Erhalt von Corona-Hilfsmitteln überschuldet oder zahlungsunfähig ist, ist die Insolvenzantragspflicht nicht ausgesetzt.

Die erneute Verlängerung der Aussetzung der Antragspflicht stößt in weiten Kreisen auf Kritik, da sich damit lediglich die erwartete Insolvenzwelle nach hinten verlagert, in der Regel ohne dass Unternehmen die Insolvenzen verhindern können. Zudem fehlt es an einer »gesunden Marktbereinigung«.

Ferner besteht die Gefahr, dass viele Geschäftsführer/Vorstände von insolvenzbedrohten Unternehmen zu Unrecht auf die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht berufen. Sie riskieren zum einen strafrechtliche Verfolgung und zum anderen persönliche Haftung gegenüber den Gläubigern.

Von einer ungeprüften Annahme der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht ist zu warnen.

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