Widerrufsrecht. Die Falle für Handwerker.
Bei Bestellungen über das Internet, per Telefon oder E-Mail, steht Verbrauchern ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu. Was häufig übersehen wird: Einem Verbraucher steht auch bei anderen Vertragstypen dieses Widerrufsrecht zu, wenn der Vertrag nicht im Geschäft des Unternehmers unterschrieben wird sondern, wie sehr häufig, lediglich per Telefon, E-Mail oder per Brief zum Abschluss kommt. Gleiches gilt, wenn der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen des Handwerkers geschlossen wird, zum Beispiel in einer Gaststätte oder zuhause beim Kunden.
Der Verbraucher kann, wie beim Kaufvertrag, z.B. auch den Handwerks- oder Bauvertrag innerhalb der 2-Wochenfrist widerrufen.
Die 14-tätige Widerrufsfrist beginnt dabei grundsätzlich mit dem Vertragsschluss, jedoch nur dann, wenn Sie als Handwerker Ihren Kunden als Verbraucher darauf hingewiesen haben, dass ihm ein Widerrufsrecht zusteht. Sie benötigen hierfür unbedingt eine schriftliche Belehrung, die genau dem gesetzlich vorgeschriebenen Wortlaut entspricht. Fehlt eine derartige Belehrung, kann Ihr Kunde als Verbraucher innerhalb einer Frist von 12 Monaten und 14 Tagen nach Vertragsschluss den Vertrag immer noch widerrufen.
Eine fehlende Widerrufsbelehrung kann fatale Folgen haben. Ist Ihr Kunde Verbraucher, kann er ohne Belehrung den Vertrag selbst dann noch widerrufen, wenn Sie als Handwerker die Leistungen vollständig erbracht haben.
Was sind die Folgen des Widerrufs? Widerruft der Kunde den Vertrag, muss er zurückabgewickelt werden. Dies bedeutet, dass der Kunde das bereits bezahlte Geld von Ihnen zurückverlangen kann. Im Gegenzug ist der Verbraucher verpflichtet, die erbrachten Leistungen wieder zurückzuerstatten. Bei Handwerkerleistungen kann der Kunde jedoch häufig Ihre Leistungen nicht mehr zurückgeben. Fehlt eine entsprechende Belehrung muss der Kunde auch keinen Wertersatz für die empfangene Leistung erstatten, wenn Ihre Arbeiten und Ihre Leistungen nicht mehr körperlich zurückgegeben werden können.
Was bedeutet dies? Im Extremfall kann Ihr Kunde als Verbraucher Ihre Leistung erhalten, ohne hierfür etwas bezahlen zu müssen. Haben Sie eine entsprechende Widerrufsbelehrung vergessen oder können diese nicht nachweisen, muss der Kunde Leistungen, die er nicht mehr zurückgegeben kann, etwa weil es nicht mehr zerstörungsfrei ausgebaut werden kann, nicht mehr zurückgeben und muss diese auch nicht in Geld ersetzen. Sie müssen jedoch den gesamten erhaltenen Werklohn an den Kunden zurückzahlen. Sie haben also dann umsonst gearbeitet.
Wenden Sie sich an uns. Wir beraten Sie gerne nicht nur bei der Formulierung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung, sondern helfen Ihnen auch mit Tipps, wie Sie diese Belehrungen in Ihr Vertragsprozedere einarbeiten können.