Ihr Anwalt für Mietrecht

Wir sind Ihre Münchener Anwaltskanzlei für Mietrecht.

Wir sind sehr erfahren in der Beratung und Betreuung von Unternehmern, Selbstständigen und Privatpersonen.

Maas und Kollegen, München, Anwalt für Mietrecht

Das A und O für Sie als Vermieter ist die Vereinbarung eines guten Mietvertrages. Gerade im Wohnraumbereich findet ein ständiger Wandel in der Rechtsprechung statt, die tendenziell die Rechte der Mieter stärkt.

Gerne entwerfen wir für Sie einen Mietvertrag nach Ihren persönlichen und individuellen Bedürfnissen. Wir berücksichtigen dabei den neuesten Stand der Rechtsprechung, wie z.B. zu den Themen Schönheitsreparaturen, Mieterhöhungen, Vertragslaufzeit, etc.

Maas und Kollegen, München, Anwalt für Mietrecht

Haben Sie hierzu Fragen? Vereinbaren Sie Ihren Termin bei Maas & Kollegen.

DER MIETER ZAHLT NICHT. WAS KANN ICH TUN?

Zahlt Ihr Mieter aus finanziellen Schwierigkeiten nicht, haben Sie die Möglichkeit, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen. Dies ist oft wichtiger als die gerichtliche Beitreibung der ausstehenden Mieten. Warten Sie nicht zu lange mit der Kündigung und Räumung.

Insbesondere im Gewerberaummietvertrag können Insolvenzen Ihrer Mieter zu erheblichen Schäden führen, wenn nicht rechtzeitig die Notbremse gezogen und das Mietverhältnis gekündigt und danach so schnell wie möglich geräumt wird.

Auch als Vermieter von Wohnraum ist es für Sie dringend erforderlich, ein Mietverhältnis schnellstmöglich zu kündigen, wenn finanzielle Schwierigkeiten der Mieter gegeben sind. Die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung liegen z.B. dann vor, wenn Ihr Mieter mit mindestens 2 Monatsmieten, oder an 2 aufeinanderfolgenden Terminen mit zumindest einen eine Monatsmiete übersteigenden Betrag in Rückstand ist, § 543 Abs. 2 i.V.m. § 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB. Mit einer schnellen Kündigung minimieren Sie ihren Verlust.

Wir beraten Sie gerne und helfen Ihnen bei der Formulierung Ihres Kündigungsschreibens.

Maas und Kollegen, München, Anwalt für Mietrecht

DER MIETER ZIEHT NICHT AUS. WAS TUN?

Zieht Ihr Mieter nicht aus, obwohl Sie den Mietvertrag gekündigt haben, sollten Sie umgehend Räumungsklage bei Gericht einreichen. Je schneller Sie den Mieter aus Ihren Räumen bekommen, desto schneller können Sie wieder neu vermieten.

Bitte bedenken Sie, dass sich Räumungsprozesse über mehrere Monate hinziehen. Je länger der Mieter in Ihren Räumen bleibt, ohne zu zahlen, desto größer kann Ihr Mietausfall werden.

Gerne beraten wir Sie über die beste und sinnvollste Vorgehensweise bei ausbleibenden Mieten.

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WIE KANN ICH EINEN WOHNRAUMMIET-VERTRAG KÜNDIGEN?

Als Vermieter ist eine ordentliche Kündigung aus Gründen des Eigenbedarfs möglich.

Wenn Sie Ihren Wohnraum für sich oder für einen nahen Angehörigen benötigen, steht Ihnen die Möglichkeit der sogenannten Eigenbedarfskündigung zu.

Es ist an Ihnen, die Gründe für den Eigenbedarf darzulegen. In Ihrem Kündigungsschreiben müssen Sie die Eigenbedarfsgründe ausführlich schildern und dokumentieren. Andernfalls ist die Kündigung unwirksam.

Gerne helfen wir Ihnen bei der Prüfung und Formulierung von Kündigungen im Fall Ihres Eigenbedarfs.

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WIE KANN ICH DIE MIETE AN DIE GESTIEGENEN KOSTEN ANPASSEN?

Hier sieht das Gesetz für Sie als Vermieter die Möglichkeit vor, Mieterhöhungen durchzuführen, § 558 BGB. Dieser Paragraph verlangt die strikte Einhaltung einer Vielzahl an formellen Vorgaben für eine Mieterhöhung. Sehr oft sind die Mieterhöhungen bereits formell unwirksam.

Die Grundvoraussetzungen sind:

  • Die Miete ist seit mindestens 15 Monaten unverändert
  • Mieterhöhung nur bis zur ortsüblichen Miete
  • Kappungsgrenze: Erhöhung höchstens um 20 % in den letzten 3 Jahren; in besonders ausgewiesenen Gebieten, in denen Wohnraumknappheit besteht, liegt die Kappungsgrenze nur bei 15 %.
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In den ausgewiesenen Gebieten (in Bayern: 162 Städte und Gemeinden) gilt zudem eine sog. Mietpreisbremse, die die Miethöhe bereits bei Neuvermietung regelt. Gemäß § 556 d BGB darf dort bei Neuvermietungen die Miete höchstens 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Andernfalls kann der Mieter von Ihnen als Vermieter sowohl die zu viel gezahlte Miete zurückverlangen, als auch fordern, dass künftig eine geringere Miete zu bezahlen ist. Nur in gewissen Ausnahmen kann hiervon abgewichen werden (z.B. die Vormiete lag bereits über dieser Grenze).

Die jeweiligen Gebiete finden Sie hier.

Haben Sie dazu Fragen? Vereinbaren Sie Ihren Termin bei Maas und Kollegen.

ZAHLT DER MIETER DIE SCHÖNHEITS-REPARATUREN?

Nur in Ausnahmefällen! Grundsätzlich sind Sie als Vermieter verpflichtet, die Schönheitsreparaturen auf Ihre Kosten vorzunehmen. Sie können dies jedoch mietvertraglich auf Ihren Mieter übertragen. Erfolgt dies im Rahmen von Formularverträgen, also vorformulierten Vertragsbedingungen, müssen diese Klauseln rechtssicher formuliert sein, da die Rechtsprechung dafür enge Grenzen setzt.

Die Klausel, die Ihrem Mieter die Durchführung der Schönheitsreparaturen  auferlegt, darf keine starren Renovierungsfristen enthalten.

Wir helfen Ihnen gerne dabei, Ihre Ansprüche auf Schadensersatz und Schönheitsreparaturen geltend zu machen.

Vereinbaren Sie mit uns einen Termin, wir beraten Sie gerne.

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Nicht zu verwechseln mit den Schönheitsreparaturen sind Schäden an der Mietsache, die der Mieter verursacht hat. Dies sind Spuren, die nicht durch den normalen Gebrauch der Mietsache entstehen, sondern die vom Mieter schuldhaft verursacht wurden, wie zum Beispiel Brandlöcher im Parkett, erhebliche Verschmutzungen, Beschädigungen an Türen, Wänden, Decken und Fenster, etc.

Diese Schäden sind auch ohne vertragliche Regelung vom Mieter zu ersetzen, wenn er diese Schäden zu verantworten hat.

Die Schwierigkeit liegt dann eher in der Frage der Höhe des Schadens. So ist in der Regel ein 30 Jahre alter Teppichboden nichts mehr wert, sodass sich der Schaden auf einen geringen Betrag belaufen dürfte, wenn der Mieter ihn beschädigt hat.

Jahrzehntelange Erfahrung

Mit unserer umfangreichen juristischen Erfahrung stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.
Maas & Kollegen bietet Ihnen bestmögliche juristische Unterstützung.

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