Die erfahrenen Anwälte der Anwaltskanzlei Maas & Kollegen haben bereits Dutzende von Geschäftsführern, Angestellten und Mitarbeitern im Arbeitsrecht unterstützt.
Maas und Kollegen. ANWÄLTE FÜR ARBEITSRECHT.
Ein gesetzlicher Anspruch auf Gehaltserhöhung besteht nicht. Die Gehaltserhöhung und die Höhe Ihres Gehaltes ist reine Verhandlungssache.
Ausnahme: Bei tarifgebundenen Arbeitsstellen oder bei vertraglicher Vereinbarung und Bezugnahme auf Tarifverträge können derartige Ansprüche bestehen.
Entsprechendes gilt bei Betriebsvereinbarungen (Vereinbarung zwischen Betriebsrat und Geschäftsleitung). Hier ist der Arbeitgeber an Kriterien wie Betriebszugehörigkeit, Ausbildungsgrad oder Hierarchiestufe gebunden.
Auch der Equal-Pay-Grundsatz kann Ihnen als Arbeitnehmer den Anspruch auf eine Gehaltserhöhung geben, nämlich dann, wenn Sie wegen Ihres Alters, Geschlechts, Glaubens oder Hautfarbe schlechter bezahlt werden als Kollegen in gleicher oder gleichwertiger Position. Nach dem Entgelttransparenzgesetz haben Sie als Arbeitnehmer das Recht, alle zwei Jahre Auskunft darüber zu verlangen, was Ihre Kollegen in gleicher oder gleichwertiger Position verdienen. Gibt es starke Indizien für eine entsprechende Gehaltsdiskriminierung, und kann der Arbeitgeber den Gegenbeweis hierzu nicht antreten, müssen Sie als Betroffener besser entlohnt werden.
Auch bei derartigen Sonderleistungen gilt: Ein Anspruch auf Sonderzahlung entsteht nur aufgrund vertraglicher oder tarifrechtlicher Vereinbarungen.
Nach den Grundsätzen der betrieblichen Übung kann jedoch bei wiederholter Gewährung von Weihnachtsgeld oder sonstigen Gratifikationen ein Rechtsanspruch für Sie als Arbeitnehmer entstehen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn in Ihrem Arbeitsvertrag eine Freiwilligkeitsklausel verankert ist, die darauf hinweist, dass freiwillige Zahlungen auch, wenn sie wiederholt erfolgen, keinen Anspruch erzeugen.
Als Arbeitnehmer sollten Sie im Zusammenhang mit variablen Vergütungen auf eine schriftliche Ausformulierung bestehen. Damit können Sie spätere Streitigkeiten vermeiden.
Im Zusammenhang mit der Gewährung von Zulagen oder sonstigen Nebenleistungen sollten Sie darauf achten, dass dies vertraglich eindeutig festgelegt wird. In diesem Zusammenhang können Sie sich als Arbeitnehmer auch auf das Schriftformerfordernis gemäß § 2 Nachweisgesetz berufen.
Hier ist der Equal-Pay-Grundsatz zu berücksichtigen. Dieser kann Ihnen als Arbeitnehmer den Anspruch auf eine Gehaltserhöhung geben, nämlich dann, wenn Sie als Arbeitnehmer wegen Ihres Alters, Geschlechts, Glaubens oder Hautfarbe schlechter bezahlt werden als Kollegen in gleicher oder gleichwertiger Position. Nach dem Entgelttransparenzgesetz haben Sie als Arbeitnehmer das Recht, alle zwei Jahre Auskunft darüber zu verlangen, was die Kollegen in gleicher oder gleichwertiger Position verdienen. Gibt es starke Indizien für eine Gehaltsdiskriminierung, und kann der Arbeitgeber den Gegenbeweis nicht antreten, müssen Sie als Betroffener dann besser entlohnt werden.
Vielfältige Probleme und Streitigkeiten entstehen im Zusammenhang mit der Vereinbarung variabler Vergütungen. Klare Regelungen sind dabei für Arbeitgeber und für Arbeitnehmer von besonderer Bedeutung.
Gerne stehen wir Ihnen bei Rückfragen zu diesem Thema mit Rat und Tat zur Seite!
Gerne stehen wir Ihnen jederzeit bei der Formulierung bzw. der Überprüfung von
Zielvereinbarungen zur Verfügung.
Wichtiger Hinweis für Arbeitgeber: Je höher Sie die variable Vergütung festlegen, umso weniger können Ihre Mitarbeiter die Begleichung ihrer Privatausgaben finanziell planen. Wir empfehlen hier eine faire Lösung Ihren Mitarbeitern gegenüber.
Mit unserer umfangreichen juristischen Erfahrung stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.
Maas & Kollegen bietet Ihnen bestmögliche juristische Unterstützung.