Arglistige Täuschung über Mietmängel. Keine Anfechtung des Mietvertrags bei fehlender Wohnungsbesichtigung.

Arglistige Täuschung keine Anfechtung bei fehlender Wohnungsbesichtigung · Maas und Kollegen Rechtsanwälte München Mietrecht

Arglistige Täuschung über Mietmängel: Keine Anfechtung des Mietvertrags bei fehlender Wohnungsbesichtigung.

Dass der ein oder andere Mangel in einer Mietwohnung vom Vermieter(in) gerne schöngeredet oder gar ganz unter den Teppich gekehrt wird, ist nun wirklich keine Seltenheit. Daher ist es besonders wichtig als Mieter bei der Wohnungsbesichtigung ganz genau hinzusehen. Einige verschwiegene Schwachstellen der Wohnung erkennt man allerdings dennoch erst nach dem Einzug. Diese müssen sodann schnellstmöglich beim Vermieter anzeigt werden und unter Umständen kann die Mietzahlung bis zur Mangelbeseitigung gemindert werden. Doch wie sieht es rechtlich aus, wenn keine Besichtigung stattgefunden hat?
Im September 2019 schloss eine Frau einen Mietvertrag über eine möblierte Eigentumswohnung in Schleswig-Holstein ab, und das, ohne die Wohnung zuvor besichtigt zu haben. Nach ihrem Einzug focht sie den Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung an, da der Zustand einiger Einrichtungsgegenstände nicht dem Insert entsprach, und verlangte die Rückzahlung der Septembermiete sowie der Kaution. Die Vermieterin hielt diese Forderungen für ungerechtfertigt und klagte so auf die Zahlung der Mieten seit September.

Wie entschied das Gericht?

Erst nachdem die Vermieterin Berufung gegen die stattgegebene Klage der Mieterin eingelegt hatte, wurde ihr vom LG Lübeck Recht zugesprochen. Mit Urteil vom 07.07.2022 (AZ: 14 S 23/21) entschied das Gericht, dass sie Anspruch auf die ausgebliebene Mietzahlung habe und es sich keineswegs um eine arglistige Täuschung ihrerseits handele. Begründet hatte das Gericht die Entscheidung damit, dass für jemanden, der keinerlei Interesse an einer Besichtigung zeige, der Wohnungszustand nicht von besonderer Bedeutung sein könne und demjenigen, dem etwas gleichgültig sei, könne hierüber auch nicht getäuscht werden. Der Mieterin sei somit grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne des § 536 b BGB vorzuwerfen, denn die Mängel des Mobiliars hätten problemlos bei einer Besichtigung erkannt werden können.

Haben auch Sie Probleme mit Ihrem Vermieter(in) hinsichtlich etwaiger Mängel in Ihrer Miet- oder Eigentumswohnung? Oder bereitet Ihnen ihr(e) Mieter(in) Ärger? Dann sind wir genau der richtige Ansprechpartner für all Ihre Fragen rund um das Thema Mietrecht

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