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Der Verbraucherschutz soll noch mehr verstärkt werden.
- maas-kollegen
- Juli 10, 2021
- 10:48 am

Die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (VGKRL) scheint ausgedient zu haben; sie wird nunmehr durch die Warenkaufrichtlinie ersetzt. Damit soll der digitale Binnenmarkt verbessert werden und es soll der Verbraucherschutz (erneut) verstärkt werden. Derzeit befindet sich die Umsetzung im nationalen Recht im Entwurf. Wir möchten Ihnen dennoch die vorläufigen Neuerungen kurz vorstellen, ohne Anspruch auf Vollständigkeit erheben zu wollen:
Der Sachmangelbegriff wird insoweit erweitert. Nun ist eine Sache unter anderem mangelhaft, wenn sie der Beschaffenheit einer Probe / Muster nicht entspricht, das der Verkäufer zur Verfügung gestellt hat. Vorliegend betroffen sind sämtliche Verkäufer im B2C-Bereich, die Ware zum Beispiel in einem Showroom verkaufen. Hierbei wird es insbesondere problematisch, nachzuweisen, welche Probe dem Verbraucher vor dem Verkauf zur Verfügung gestellt wurde..
Es wird zunächst eine neue Sache eingeführt, die »Sache mit digitalen Elementen« – dies dient jedoch der Umsetzung der Digitalisierungs-Richtlinie. Zurzeit ist diese noch in Arbeit, sodass hier keine Definition vorliegt.
Im Zusammenhang mit der „Sache mit digitalen Elementen“ wird dem Verkäufer eine gesetzliche Pflicht auferlegt, Aktualisierungen bereitzustellen während des gesamten Zeitraums den der Käufer aufgrund von Art und Zweck der Sache sowie den Umständen des Vertrags erwarten kann. Damit wären Käufer und Verkäufer über einen längeren Zeitraum vertraglich aneinander gebunden, sodass ein Kaufvertrag bezüglich „Sachen mit digitalen Elementen“ nunmehr in ein Dauerschuldverhältnis zu münden scheint. Hier ist zu betonen, dass diese Pflicht – soweit derzeit ersichtlich – den Verkäufer trifft. Wie damit umzugehen sein wird, dass möglicherweise der Hersteller dieser Aktualisierungspflicht nicht mehr nachkommt, obwohl der Verkäufer weiterhin verpflichtet ist, wird sich zeigen.
Zeigt sich nach aktuellem Recht ein Mangel innerhalb der ersten sechs Monate nach Übergabe der Sache, wurde vermutet, dass dieser Mangel bereits bei Übergabe der Sache vorlag, sodass der Verkäufer hier verpflichtet war, den entsprechenden Mangel zu beheben, ohne dass der Käufer beweisen musste, dass der Mangel tatsächlich bei Übergabe der Sache bereits vorlag. Nunmehr sollen dieser Zeitraum von sechs Monaten auf ein Jahr verlängert werden. Wenn also der Verbraucher am 15.01. eine Kaffeemaschine erwirbt und sogleich nach Hause mitnimmt und zeigt diese Kaffeemaschine am 15.12. einen Mangel auf, wird grundsätzlich vermutet, dass dieser Mangel bereits am 15.01. vorlag. Der Verkäufer ist in diesem Fall verpflichtet, den Mangel zu beheben.
Schlussendlich gibt es noch eine Neuigkeit bei Gebrauchtsachen, die öffentlich versteigert werden: Nun sollen auch hier die Vorschriften über Verbrauchsgüterkauf anwendbar sein, wenn der Verbraucher nicht entsprechend informiert wird, dass diese Vorschriften dort keine Anwendung finden sollen. Mit Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf sind beispielsweise diejenigen Vorschriften gemeint, wonach bis zu einem Jahr nach Übergabe der Sache der Mangel als von Anfang an bestehend vermutet wird.
Bei den obigen Änderungsvorschlägen handelt es sich derzeit lediglich um Entwürfe. Die oben genannte Warenkaufrichtlinie muss bis Mitte dieses Jahres umgesetzt sein und soll ab dem 01.01.2022 Anwendung finden. Ob dieser Vorschlag so bestehen bleibt bzw. wie die endgültige Umsetzung aussehen wird, bleibt abzuwarten.
In jedem Fall sind Verkäufer im B2C-Bereich angehalten im Hinblick auf diese Änderungen ihre AGB überprüfen zu lassen und gegebenenfalls anzupassen.
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