Kündigung wegen Corona-Test-Verweigerung.

Corona-Test-Verweigerung, Kündigung, Maas und Kollegen, Arbeitsrecht

Ist es möglich Arbeitnehmer, die sich weigern der betrieblichen Corona-Testpflicht Folge zu leisten, zu kündigen?
Die aktuelle gesetzliche Corona-Testpflicht in Betrieben ist nun wirklich nichts Neues mehr. Doch was, wenn sich Ihre Arbeitnehmer einfach nicht an die Infektionsschutzmaßnahmen halten wollen? Sie als Arbeitgeber sind gesetzlich dazu verpflichtet, die Vorschriften zu beachten, um Bußgeldern von bis zu 30.000,00 € zu entgehen. So erscheint eine Kündigung derjenigen Arbeitnehmer, die sich weigern einen Corona-Schnelltest durchzuführen nicht nur Ihr gutes Recht zu sein, sondern erscheint fast sogar schon notwendig, nicht wahr? Denn wer nicht hören will muss eben fühlen. Doch ganz so einfach ist eine Kündigung nicht.

Das beste Beispiel hierfür liefert das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 24.11.2021 (Az: 27 Ca 208/21). Hier weigerte sich ein Arbeitnehmer im Juni 2021, an seinen ersten Arbeitstag nach der Kurzarbeit, die vom Arbeitgeber bereitgestellten Antigen-Schnelltests vor Betriebsbeginn durchzuführen. Auch das bereitgestellte Selbsttest-Kit für den häuslichen Gebrauch wollte er nicht nutzen. Daraufhin stellte Ihn sein Arbeitgeber für diesen Tag unbezahlt frei. Als sich das Szenario auch an den nächsten beiden Tag wiederholte, wurde der Arbeitnehmer in den darauffolgenden Tagen verhaltensbedingt ordentlich gekündigt, denn er habe gegen seine arbeitsvertragliche Pflicht zur Testung verstoßen.

War die Kündigung wirksam?
Ausschlaggebend, dass die Kündigung letztendlich nicht wirksam war, war die Tatsache, dass hier das »mildere Mittel« einer Abmahnung zuerst hätte erfolgen müssen, und erst wenn diese nicht gefruchtet hätte, eine Kündigung angemessen gewesen wäre.

Noch dazu bot der Mitarbeiter an, einen anderen als dem vom Arbeitgeber angebotenen Schnelltest durchzuführen und widersprach somit nicht komplett jeglicher Testung.

Bedeutet dies nun, dass Mitarbeiter vom Arbeitgeber zum Testen verpflichtet werden können?
Laut dem seit 24.11.2021 geltenden Infektionsschutzgesetz gilt die 3G-Regel, welche besagt, dass nur geimpfte, genesene oder aktuell negativ getestete Arbeitnehmer das Firmengelände betreten dürfen. Sie als Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, die 3G-Nachweise bei Ihren ungeimpften Mitarbeitern täglich zu überprüfen. Wer keinen Nachweis vorlegen kann oder möchte, darf seiner Arbeit nicht nachgehen und wird somit auch nicht für diese vergütet.
Haben auch Sie Probleme mit Coronaverstößen im Betrieb? Wir beraten Sie gerne, wie Sie gesetzeskonform und zielführend mit der Problematik in Ihrem Betrieb umgehen sollten.

Aber auch wenn Sie Arbeitnehmer sind und sich Komplikationen bezüglich der Infektionsschutzmaßnahmen in Ihrer Arbeitsstelle ergeben, stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung, um Ihre Fragen zu klären.

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