Verdächtige Krankschreibung nach Kündigung.

Verdächtige Krankschreibung nach Kündigung

Verdächtige Krankschreibung nach Kündigung. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen auf dem Prüfstand.

Krankgeschrieben und plötzlich wieder topfit – ein bekanntes Phänomen, besonders bei Kündigungen. Doch kann eine plötzliche Genesung nach Ablauf der Kündigungsfrist die Wirksamkeit von Krankmeldungen in Frage stellen?

Die Wirksamkeit von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen steht insbesondere dann im Fokus, wenn ein(e) Arbeitnehmer(in) nach dem Wirksamwerden der Kündigung scheinbar sofort genesen ist und direkt eine neue Stelle antritt, so wie in diesem Fall. Ein Arbeitnehmer legte am 2. Mai 2022 eine AU-Bescheinigung für den Zeitraum vom 2. bis zum 6. Mai 2022 vor. Überraschenderweise erhielt er nur einen Tag später seine Kündigung, die auf den 2. Mai datiert war und zum 31. Mai 2022 wirksam werden sollte. Hier beginnt die Kontroverse: Mit weiteren Attesten für den 6. und 20. Mai bescheinigte er seine Arbeitsunfähigkeit bis Ende Mai. 

Interessanterweise war der Mitarbeiter sodann aber pünktlich zur Aufnahme seiner neuen Beschäftigung am 1. Juni 2022 wieder arbeitsfähig. Die Frage nach der Entgeltfortzahlung wurde zum strittigen Punkt, da die Arbeitgeberin den Beweiswert der vorgelegten AU-Bescheinigungen stark anzweifelte. Der Mitarbeiter klagte jedoch die Entgeltfortzahlung ein, mit der Begründung, seine Arbeitsunfähigkeit habe bereits vor dem Zugang der Kündigung bestanden. Die Vorinstanz, das LAG Niedersachen, hatte der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Dies ließ die Arbeitgeberin nicht auf sich sitzen und ging in Revision. 

War die Revision erfolgreich? 

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 13.12.2023 (AZ: 5 AZR 137/23) entschieden, dass der notwendige Kausalzusammenhang zwischen der Kündigung und der ersten, noch vor der Kündigung ausgestellten AU-Bescheinigung fehle, schließlich habe der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt noch nichts von seiner Kündigung gewusst. Anders sieht es jedoch bei den beiden darauffolgenden AU-Bescheinigungen aus, hier sei der Beweiswert sehr wohl erschüttert. Die passgenaue Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende der Kündigungsfrist und die darauffolgende unmittelbare Aufnahme der neuen Beschäftigung, führen nun dazu, dass der Ex-Mitarbeiter nun die volle Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen seiner Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum vom 7. bis zum 31. Mai 2022 trägt. Somit wurde die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurückverwiesen.

Sehen auch Sie sich mit ähnlichen arbeitsrechtlichen Herausforderungen konfrontiert? Dann kontaktieren Sie uns gerne, damit wir für Ihre individuelle Situation gemeinsam die bestmögliche Lösung finden.

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