130% Regel. Auch bei Reparatur von Zweirädern anwendbar.

Maas und Kollegen · Anwalt · Verbraucherschutz · Fahrrad . 130% Regel

Die sogenannte 130 %-Regel wird auch auf Fahrräder angewandt.

Fragen Sie sich, was die 130 %-Regel besagt?
Grundsätzlich kann bei einem Verkehrsunfall ein Geschädigter auch im Falle eines Totalschadens die Reparaturkosten des geschädigten Fahrzeugs ersetzt verlangen, wenn die Reparaturkosten den sogenannten Wiederbeschaffungswert eines entsprechenden Fahrzeugs um nicht mehr als 30 % übersteigt.

In der Praxis wird somit ein Wiederbeschaffungswert des geschädigten Fahrzeugs ermittelt. Ferner wird mittels Sachverständigengutachten die Reparaturkosten ermittelt. Übersteigen diese 30 % des Wiederbeschaffungswerts nicht, hat der Geschädigt auf die Erstattung der Reparaturkosten.

Dies stellt jahrelange Rechtsprechung im Bereich des Versicherungsrechts dar.

Mit der Entscheidung des OLG München, Endurteil vom 16.11.2018 (AZ 10 U 1885/18) hat das Gericht die sogenannte 130 %-Regel auch für ein Rennrad angewandt. Das Gericht war der Ansicht, dass es keinen Grund gäbe, die in Bezug auf Kfz entwickelte Regel, nicht auf Fahrräder anzuwenden, da diese die gleiche technische Entwicklung durchgemacht hätten wie Kfz.

Wurde also bei einem Verkehrsunfall Ihr Fahrrad beschädigt, könne Sie möglicherweise die Reparaturkosten vom Schädiger ersetzt verlangen.

Gerne beraten wir Sie in dieser Angelegenheit.

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