Anspruch auf Homeoffice durch Corona-Arbeitsschutz-Verordnung.

Maas und Kollegen, Anwalt, München, Arbeitsrecht, Corona, Arbeitsschutzverordnung, Homeoffice

Zur Reduzierung des Infektionsrisikos am Arbeitsplatz hat das Bundesarbeitsministerium im Januar eine neue Arbeitsschutzverordnung erlassen, die Arbeitgeber verpflichtet, ihren Beschäftigten Homeoffice anzubieten, wo dies möglich ist. Nur dort, wo zwingende betriebliche Gründe entgegenstehen, kann der Arbeitgeber die Arbeit vom häuslichen Arbeitsplatz aus verweigern.

Beschäftigte sind jedoch nicht verpflichtet, das Angebot der Arbeitgeber anzunehmen. Sie können also nach wie vor auch im Betrieb arbeiten. In diesem Fall haben die Arbeitgeber durch geeignete Maßnahmen einen gleichwertigen Schutz sicherzustellen. So sind betriebsbedingte Zusammenkünfte mehrerer Personen auf ein Minimum zu reduzieren. Ferner sollen in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten möglichst kleine Arbeitsgruppen gebildet und wenn möglich auch zeitversetzt gearbeitet werden.

Können die Infektionsschutz veranlassten Anforderungen an Räume oder Abstand aus bestimmten Gründen nicht eingehalten werden, sind die Arbeitgeber verpflichtet, den Beschäftigten medizinische Gesichtsmasken oder FFP2-Masken zur Verfügung zu stellen.

Facebook
LinkedIn
XING
error: Content is protected !!