Schwarzarbeit? Lohnt sich nicht!

Maas und Kollegen · Anwalt · Vertragsrecht · Schwarzarbeit lohnt nicht

Sicher wurden Sie als Handwerker von Ihren Kunden schon mal gefragt, ob Ihre Leistungen nicht günstiger angeboten werden können, wenn Sie hierfür »keine Rechnung« schreiben.

Hoffentlich haben Sie dieses Angebot immer abgelehnt.

Denn dies ist für beide Vertragsseiten ein gefährliches Spiel. Unabhängig von den steuerrechtlichen und strafrechtlichen Konsequenzen, die ein derartiges Verhalten mit sich bringt, hat der BGH bereits seit längerem entschieden, dass derartige Verträge nichtig sind. Dies hat zur Folge, dass Sie als Handwerker nach erbrachter Leistung keinerlei Anspruch auf Vergütung haben. Wenn Sie nicht bereits im Vorfeld das Geld von Ihrem Auftraggeber erhalten haben, kann dieser zu Recht die Zahlung verweigern, Ihre Leistungen dennoch behalten.

Dies bedeutet, dass Sie dann umsonst gearbeitet haben.

Umgekehrt unterliegen Sie auch keinerlei Verpflichtung, etwaigen Gewährleistungsansprüchen Ihres Auftraggebers nachzukommen. Auch diese bestehen nicht. Wir verweisen hier auf die Entscheidung des BGH vom 14.03.2017, Aktenzeichen: VII ZR 197/16.

Hiervon zu unterscheiden ist die sogenannte Schwarzarbeit, wenn Leistungen erbracht werden, die dem Meisterzwang unterliegen, der Handwerksbetrieb aber nicht in die Handwerksrolle eingetragen sind. Hier führte das OLG Hamburg mit Urteil vom 14.09.2018 (11 U 138/17, bestätigt mit BGH, Beschluss vom 18.09.2019, Aktenzeichen: VII ZR 212/19) aus, dass es sich bei derartigen Verstößen allenfalls um eine Ordnungswidrigkeit bzw. strafrechtliche Sanktion handelt, nicht jedoch zur Nichtigkeit des Vertrags führt. Die Eintragung in die Handwerksrolle stellt lediglich eine öffentlich-rechtliche Ordnungsfunktion dar. Verstößt hier der Handwerker einseitig gegen die Auflage, führt dies nicht gleichzeitig zur Nichtigkeit des gesamten Vertrags. Die Pflicht des Auftraggebers auf Zahlung der Vergütung bleibt demnach ebenso bestehen wie die Gewährleistungspflicht des Handwerkers.

Für weitere Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.

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