313 BGB und Corona Pandemie.

Maas und Kollegen · BGB 313 Corona Pandemie · Anwalt · München

Eigentlich sind Verträge einzuhalten. Eigentlich muss man nicht bezahlen, wenn man die entsprechende Leistung nicht bekommt. Eigentlich.

Die Rechtsprechung sieht das im Hinblick auf die andauernde Corona-Pandemie jedoch zunehmend anders. Egal ob Gewerberaummiete, Fitnessstudiobeitrag oder möglicherweise abgesagte Veranstaltung – nur weil Sie schließen mussten, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass Sie keine Ansprüche auf Gewerberaummiete / Fitnessstudiobeitrag / Dienstleistungsvergütung haben.

Im nachfolgenden Beitrag berichten wir aus unserer Rechtspraxis. Wir möchten dabei betonen, dass dies lediglich ein Hinweis ist und keine Rechtsberatung ersetzen kann. Aus diesem Grund freuen wir uns, wenn Sie auf uns zugehen und wir Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Rechte behilflich sein können.

Mitten in der zweiten Welle und mitten im zweiten Lockdown, der bis zum 15.02.2021 andauern soll. Zumindest vorerst. Dem Einzelhandel ist eine Öffnung der Geschäfte behördlich untersagt; Gleiches gilt für Fitnessstudios. Messen haben im Jahr 2020 – bis auf wenige Ausnahmen – nicht stattfinden dürfen. Ob sich dies im Jahr 2021 ändert bleibt abzuwarten; derzeit sieht es nicht danach aus – wann Massenveranstaltungen wieder stattfinden dürfen, ist nicht absehbar.

Abgeschlossene Verträge können vielfach nicht durchgeführt werden. Nutzer eines Fitnessstudios können dessen Räumlichkeiten nicht nutzen; Messeveranstalter können ihre Veranstaltungen nicht durchführen. Demgegenüber bleiben Einzelhändler sowie Fitnessstudiobetreiber jedoch verpflichtet, die Gewerberaummiete weiter zu zahlen.

Ebenfalls unberührt bleiben die Verpflichtung zur Zahlung der Arbeitslöhne sowie der Sozialleistungen – mehr Informationen zum Thema Arbeitsrecht und Corona finden Sie hier.

Regelmäßig entfällt die Pflicht zur Zahlung (sogenannte Gegenleistungspflicht), wenn die Leistung nicht erbracht werden kann. Problematisch ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass dies zu einer einseitigen Belastung einer der Vertragsparteien führt, obwohl der Grund für die Unmöglichkeit der Leistung weder in der Risikosphäre der einen noch in der Risikosphäre der anderen Partei liegt.

Ein Beispiel im Bereich der Messeveranstaltung:

Ein Messeveranstalter mietet Mobiliar / Geschirr für die anstehende Messe. Die Messe wird jedoch coronabedingt abgesagt. Da die Messe nicht durchgeführt werden kann, kann der Veranstalter die Teilnahmegebühren- theoretisch – nicht verlangen: Er kann seiner Leistungspflicht den Messeausstellern gegenüber nicht nachkommen, somit müssen die Messeaussteller nicht bezahlen. Andererseits hat der Veranstalter jedoch das Mobiliar/ Geschirr bereits angemietet. Gegenstand dieser Miete ist, dass das Mobiliar/ Geschirr im vereinbarten Zeitraum vom Vermieter zur Verfügung gestellt wird. Dies wäre – theoretisch –möglich, da die Vermietung der Gegenstände nicht vom behördlichen Veranstaltungsverbot umfasst ist. Hier wird deutlich: Der Messeveranstalter nimmt nichts ein, muss jedoch auf der anderen Seite für eine Veranstaltung, die er nicht mehr durchführen kann, Geld aufwenden.

Für eine gerechte Lastenverteilung sorgt nunmehr die Rechtsprechung.
§ 313 BGB macht es möglich.

§ 313 BGB regelt den Fall der Störung der Geschäftsgrundlage. Diese ist dann anzunehmen, wenn Umstände, die Grundlage des abgeschlossenen Vertrags geworden sind, sich nach Vertragsschluss so erheblich verändert haben, dass die Parteien den Vertrag – in Kenntnis dieser Umstände – nicht oder anders geschlossen hätten. Liegen die Voraussetzungen der Störung der Geschäftsgrundlage vor, so haben die Parteien jeweils Anspruch auf Vertragsanpassung. Wie diese konkret aussehen kann, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls.

Sie sind von der Störung der Geschäftsgrundlage betroffen und möchten prüfen, ob Sie einen Anspruch auf Vertragsanpassung haben?

In dem vom Landgericht München zu beurteilenden Fall (Landgericht München, Endurteil vom 05.10.2020 – 34 O 6013/20) wurden die Parteien, dabei handelte es sich um Vermieter und Mieter einer Gewerberaummiete, verurteilt, das Risiko der Corona-Pandemie bedingten Schließung solidarisch zu tragen. Das heißt, dass der Mieter 50 % der vereinbarten Gewerberaummiete zu zahlen hatte, der Vermieter „verzichtete“ auf 50 % der Gewerberaummiete.

Vor dem Landgericht Würzburg (Landgericht Würzburg, Endurteil vom 23.10.2020 – 1 HK O 1250/20) fiel die Entscheidung ähnlich aus, wobei es dort um die Durchführung eines Fitnessstudiovertrags ging. Wörtlich hieß es dort unter anderem:

„Diese Risiken, die aus der gemeinsamen Sozialexistenz beider Parteien stammen – das SARS-COV2-Virus trifft die Gesellschaft als Ganze und erfordert daher auch ein solidarisches Handeln der Gesellschaft -, können nicht einer Partei einseitig zugewiesen werden. Vielmehr gilt es, eine gerechte Lastenverteilung zu finden.“

Ob Ihr Fall einen Anspruch auf Vertragsanpassung begründet, wie hoch dieser ist und wie dieser durchsetzbar ist kann pauschal nicht beurteilt werden. Gerne überprüfen wir Ihr Anliegen und suchen gemeinsam mit Ihnen die bestmögliche Lösung! Termin vereinbaren (Button)

Wie sich der Anspruch auf Vertragsanpassung im Einzelnen entwickeln wird, bleibt abzuwarten, da jeder von einem Gericht zu beurteilende Fall eigene Besonderheiten aufweist, die möglicherweise zu einer unterschiedlichen Risikoverteilung führen können.

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