Crowdworker als Arbeitnehmer.

Maas und Kollegen · Crowdworker · Arbeitnehmer · Anwalt · München

Möglicherweise sind Sie Arbeitnehmer, ohne es zu wissen.
Laut BAG können auch Crowdworker Arbeitnehmer sein.

Im Dezember hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass Crowdworker durchaus als Arbeitnehmer eingestuft werden können. Entscheidend für die Qualifikation als Arbeitnehmer sind die Umstände des Einzelfalls.

Modernisierung und Digitalisierung bringen auch in der Arbeitswelt Neuerungen:
Wenn Sie als Nutzer einer Online-Plattform über diese Plattform mit der Durchführung von (Klein-) Aufträgen beauftragt werden, sind Sie ein sogenannter Crowdworker. Auf die Art der Tätigkeit kommt es dabei nicht an. Egal ob Architekt oder Produkttester – Crowdworking ist in fast jeder Branche denkbar.

Charakteristisch für das Crowdworking ist die freie Auswahl an Aufträgen sowie die freie Zeiteinteilung. Damit entsteht diese neuartige Form des Arbeitens im Gegensatz zu den typischen Merkmalen eines Arbeitsvertrags, namentlich die persönliche Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit.
Nunmehr hat das Bundesarbeitsgericht jedoch entschieden: Ein Crowdworker kann ein Arbeitnehmer sein.
Hierzu hat das BAG ausgeführt, dass der Crowdworker in arbeitnehmertypischer Weise weisungsgebundene und fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit geleistet habe. Dies insbesondere da die Organisationsstruktur der Online-Plattform darauf ausgerichtet gewesen sei, dass ein über einen Account angemeldeter und eingearbeiteter Nutzer durchgängig Kleinstaufträge annehmen und diese – entsprechend den Vorgabe des Arbeitgebers persönlich erledigen; vgl. BAG Urteil vom 01.12.2020, 9 AZ R 102/20.

Wichtig:
Nicht jeder Crowdworker ist Arbeitnehmer. Ob die Arbeitnehmereigenschaft bejaht werden kann, muss anhand den konkreten Merkmalen des Auftragsverhältnisses und ggf. der Online-Plattform individuell beurteilt werden.

Kann die Arbeitnehmereigenschaft jedoch bejaht werden, haben Sie als Crowdworker und Arbeitnehmer entsprechende Rechte: Urlaubsansprüche, Entgeltfortzahlungsansprüche, ggf. Mindestlohnansprüche.

Ob Sie als Arbeitnehmer zu qualifizieren sind, kann nicht pauschal beurteilt werden. Gerne prüfen wir die Umstände Ihres Einzelfalles und stehen Ihnen beratend zur Seite.

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